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sigen Prüfung unterwerfen können. In Beziehung auf die Vorkenntnisse, welche die
Zulasfung zum deutschen Schulstande bedingen, so wie auf die Bedingungen der Aufnah=
we in das Seminar wird auf die Verordnungen von 2. Juli 1325 (Reg. Blatt Nro. 29)
und vom 19. December 73:6 (Reg. Blatt Rro. 51) hingewiesen, so wie- namentlich da-
rauf aufmerkfam gemachr, daß jeder das fünfzehente Lobensjahr zurückgelegt haben
muß. Sämtliche Dekanat= und Pfarr-Aemter werden hiemit augewiesen, nicht nur
dafür besorgt zu seyn, daß die Birtschriften um Zulassung zum Schulstand, wie um
Aufnahme in das Seminar unter genauer Beobachtung der vorgeschriebenen Form un-
sehlbar im Monat März bei dem K. Consistorium einlausen, indem späterhin jede
Bitte dieser Art ohne Wirkung bleibt, sondern auch die genannten Prüfungs-Tage
den in ihrem Bezirk befindlichen Bittstellern genau und mit dem Anhang bekannt zu
machen, daß sie, ohne auf besondere Erlasse zu warten, sich den Tag vor den fesige-
seczten Terminen in Eßlingen einzufinden und der gesehlichen Prüfung zu unterwerfen
haben, von deren Erfolg erst die Entscheidung ihrer Bitte abhängt. Wer diese Prü-
sungo-Termine versäumt, wird für dieses Jahr uscht mehr zugelassen. Ein Jeder hat
die Zeugnisse der Schul-Conferenz-Direktoren über seine Fähigkeit dem Seminar-
Rektorat vorzulegen.
Stuttgart den 3y. Februar 1829.
Waͤchter.
2. Der Regierung des Donau-Kreises.
Milde Stifrung des verstorbenen Pfarrers Böhrer in Essenhausen.
Der am 35. Juli 1828 verstorbene katholische Pfarrer Joseph Böhrer in Essen-
hausen, O.A. Ravensburg, hat durch Testament, neben einem besonderen Vermächtniß
von too fl. für die Orts-Schule, die dortige Kirchen-Fabrik zur Universal-Erbin seines
Vermögens im Betrag von 269/ fl. eingeseßt.
Zum ehrenden Andenken des Verstorbenen wird diese edle Handlung hiemit zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Ulm den 20. Februar 1329.
Holzschuher.