Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Krankhrit keine Sicherheit mehr gewährt; so bleibt dem Medicinal-Collegium 
worbehalten, bei dem Ministerium des Innern nach Befinden der Umstände 
nöthigenfalls auf eine militärische Sperre der ganzen von der Seuche ergriffe- 
nen Gemeinde den Antrag zu stellen. 
10) Die Bezirks-Polizei-Aemter haben sich von Amtswegen zu überzeugen, daß 
vorstehende Bestimmungen durch die Orts-Polizei-Behörden, die Oberamts- 
rund die Impf-Aerzte nach ihrem ganzen Umfange vollzogen werden, auch von 
ihrer Seite bei jeder Veranlassung auf das Thätigste mitzuwirken, daß der 
Zweck, die Weiterverbreitung der Menschen-Pocken zu verhindern, nach Mög- 
lichkeit erreicht, und namentlich die Rothwendigkeit einer milirckrischen Sperre 
ganzer Gemeinden auf jede Weise beseitigt werde. 
Ueber die Vollziehung der gegenwärtigen Berordnung und über den Erfolg der- 
selben haben die Bezirksämter nach Verlauf der nächsten sechs Wochen an das König- 
liche Medicinal-Collegium zu berichten, welches sofort das Ergebniß Unserm Mini- 
sterium des Innern zur weiteren Verfügung vorzulegen hat. 
Stuttgart den 11. März 1329. 
Wilhelim. 
Der Minister des Fnnern: 
von Schmidlin. 
Auf Befehl des Königs: 
.Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel. 
38) Dienst-Nachricht. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom :1. d. M. 
die erledigte Lehrstelle der vierten Classe am mittleren Gymnasium zu Stuttgart dem 
bioher an der dritten Elasse desselben angestellten Präzeptor Keim mit dem hiemit 
verbundenen Titel eines Ober-Prazeptors gnädigst verliehen.
	        
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