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richt, die angeordnete Kost nebst Wohnung und Bett, freie Waͤsche, so wie Aus-
besserung des Weißzeugs und der übrigen Kleidung. Die vorschriftmäßige Ausstat-
tung mit Kleidung uud Leibweißzeug haben die auf eigene Kosten in der Anstalt
befindlichen Zöglinge selbst fich anzuschaffen und zu ergaͤnzen, oder der Anstalt die
Auslage hiefuͤr zu ersetzen. Bei den Zoͤglingen aber, welche ganz oder zum Theil
auf Kosten des Staats unterhalten werden, uͤbernimmt die Anstalt die Vestreitung
dieses Aufwands gegen ein bei dem Eintritte der Zoͤglinge ein fuͤr allemal zu entrich-
tendes Kleidergeld von fuͤnfzehen Gulden.
Diejenigen Zoͤglinge, welche blos den Unterricht in der Anstalt genießen, Kost
und Wohnung aber außer derselben nehmen, haben fuͤr jenen die jaͤhrliche Summe
von zwoͤlf Gulden zu bezahlen.
Bittschristen um die Aufnahme für den am 1. Mai l. J. beginnenden Lehrcurs
mässen, mit den Berichten der betreffenden gemeinschaftlichen Oberämter und den übri-
gen vorgeschriebenen Beilagen versehen, längstens bis zum 235. nächstkänftigen Monato
April bei der Commission für die Erziehungshäuser dahier eingereicht werden.
Stuttgart den 19. März 1829.
d'Autel.
Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Thalheim, Dekanat-Amts Tuttlin-
gen, welche lobt Pfarr-Genossen enthält, haben sich innerhalb vier Wochen bei dem
evangelischen Consistorium vorschriftmäßig zu melden. Das hauptsächlich in Zehent-
und Güter-Ertrag bestehende Einkommen dieser Stelle ist über Abzug des derselben
im Jahre 1315 auferlegten Beitrages zum Besoldungs-Verbesserungs Fonds von jähr-
lichen 59 fl. 45 kr. Geld, 12# Schfl. Dinkel und 6 Schfl. Haber zu 1061 fl. berechnet.
Für den Anschlag des Ertrags aus dem Antheil am großen Zehenten sind die neuesten
Normal-Preise angenommen, und von dem Pfarrgut ist der größte Theil aus 9 Jahre
an einen Orts-Einwohner theils um Geld verpachtet, theils für die Uebernahme der
Haltung eines Farren überlassen.