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Bunde gehoͤrenden Koͤniglichen Hoͤfen den ehemaligen Reichsgrafen bewilligt werden
sollte.
Nachdem Letzteres in Folge einer unter saͤmtlichen Bundesstaaten am 13. Februar
d. J. getroffenen Vereinigung, eingetreten ist, wollen Wir nun verordnet haben, wie
folgt:
K. 1.
Die Eröffnungen und Communikationen der Königlichen Ministerien und der
Landes-Collegien an die Häupter oder Glieder der mittelbar gewordenen gräflichen
Häuser können sowohl in der Form von Schreiben, als in der Form amtlicher
Erlasse geschehen.
Andere Stellen haben sich ausschließlich der Form von Schreiben zu bedienen.
§. 2.
In Zuschriften Unserer Ministerien, der Vorstände Unserer Landes-Collegien,
und anderer Stellen, welche in der Form eines Schreibens derselben an die
Häupter der mittelbaren gräflichen Häuser ergehen, kommt diesen in der Anrede,
welche mit dem Inhalte in Verbindung geseht wird, die Titulatur: „ Euer Erlaucht“
zu, wie solche auch im Zusammenhange abwechselnd mit „Hochdieselben“ zu geben ist.
Die Rachgeborenen solcher gräflichen Häuser erhalten auf gleiche Weise in der
Anrede, wie im Zusammenhange der Schreiben, die Titulatur: „Euer Hochgeboren "“.
Mit Ucebergehung aller sonst gewöhnlich gewesenen Schlußformen sind dergleichen
Schreiben, wenn sie Lvon Unsern Ministerien ausgehen, mit den Worten: „mit voll-
kommenster Hochachtung 2c. und beziehungsweise „mit ausgezeichneter Hochachtung 2c.",
wenn sie von den Vorständen Unserer Landes-Collegien, oder Funktionären anderen
Stellen ausgehen, mit den Worten: „Verehrungsvoll 2c.“ und beziehungsweise „mit
vollbommenster Hochachtung 2c.“ zu schließen.
K. 5.
In amtlichen Erlassen, welche von Unsern Ministerien und Landes-Collegien
in der durch Unsere Verordnung vom 24. December 1316 (Reg. Blatt S. 4o7 und
411) bezeichneten Form ausgehen, werden sich dieselben gegen die Häupter der gräf-
lichen Häuser der Benennung: „des Herrn Grafen Erlaucht“ — „dem Herrn Grafen“
— .„Sr. Erlaucht, dem Herrn Grafen“ mit angemessener Abwechslung bedienen.