Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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den  #sten  April  und  Isten  October  jeden  Jahres  fesigesetzten  Zahlungsterminen  in  gleichen
Raten  mit

—  2  Ngr.  8  Pf.  von  je  100  Thlr.,  oder

—  —  -  vonje  25  —-  der  Versicherungssumme
an  die  betreffenden  Obrigkeiten  oder  die  von  diesen  bestellten  Localeinnehmer  unaufgefordert
abzuführen,  die  gedachten  Obrigkeiten  aber  zugleich  angewiesen,  diese  Beiträge  den  bestehenden
Vorschriften  gemäß  zu  erheben  und  an  die  Brandcasse  einzusenden.

Dresden,  am  10ten  März  1852.

Ministerium  des  Innern.

von  Friesen.
Eppendorf.

 

23)  Decret

wegen  Bestätigung  der  Sparcassenordnung  der  Stadt  Werdau;:
vom  25sten  Februar  1852.

2R,  Friedrich  August,  von  GOTTES  Gnaden  König
von  Sachsen  2c.  2c.  2c.

thun  hiermit  kund,  daß  Wir  auf  den  Vortrag  Unserer  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern
die  von  dem  Stadtrathe  und  den  Stadtverordneten  zu  Werdau  beschlossene  Errichtung  einer
von  der  Stadtgemeinde  zu  vertretenden  Sparcassenanstalt  für  die  Stadt  Werdau  und  die  benachbarten
  Dorfschaften  genehmigt,  auch  der  Uns  vorgelegten  Sparcassenordnung  unter  Bewilligung
  der  in  9§  11,  12  und  13  in  Anspruch  genommenen  Rechtsvergünstigungen  die
nachgesuchte  Bestätigung  mit  der  Wirkung  ertheilt  haben,  daß  dem  Inhalte  in  allen  Punkten
auf  das  Genaueste  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Deeret

ausgefertigt  und  von  Uns  unter  Beidruckung  Unsers  Königlichen  Insiegels  eigenhändig  vollzogen
  worden.

Dresden,  den  25  sten  Februar  1852.

Friedrich  August.

Dr.  Ferdinand  Zschinsky.
Richard  Freiherr  von  Friesen.

1852.  8