Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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. 5. 
Oer collegialischen Berathung und Beschlußnahme des akademischen Senats unter- 
liegen: 
1) alle die Univerétckt und die akademischen Sindien im Allgemeinen betreffenden 
Anträge, Anordnungen und Einrichtungen; 
„) die Vorschläge zu Besetung der Lehrstellen und der zur Universität gehörigen 
Aemter und Dienste; 
5) das halbjährige Verzeichniss der Vorlesungen mit Bemerkung der für jede der- 
selben gewidmeten Tage und Stunden; 
4) der jährliche Verwaltungs-Etat der Universitt und der einzelnen ihr angehö- 
rigen Institute; 
5) die Verwendung der Ersparnisse und sonstigen Ueberschüsle, die Deckung der 
ausserordentlichen, im Etat nicht vorgesehenen Ausgaben; 
6) der jährliche Hanptbericht über den wissenschafrlichen, disciplinarischen und oo- 
nomischen Zustand der Universitct und der mit derselben verelnigten Institutc, 
über den Erfolg der zur Erhaltung und Werbesserung dieses Zustandes getrof- 
fenen Ansialten und über die Mittel zu deren Vervollkommnung so wie zu 
Beseltigung der allenfalls erscheinenden Mängel; endlich 
7) alle diejenigen Gegenstände, welche durch den Minisier oder den Kanzler dem 
akademischen Senate zur Berathung, Begutachtung oder Verfügung übergelen 
werden. 
.6. 
Fuͤr diejenigen Gegenstaͤnde, welche nicht sowohl die Gesammtheit der Universitaͤt 
als vielmehr die einzelnen in derselben vereinigten Lehrzweige und die zum Besten der 
letztern vorhandenen Institute betreffen, sind die sechs Fakultaͤten beziehungsweise 
zur Vorberathung oder zur selbststaͤndigen Beschlußnahme bestellt. 
Jede Fakultaͤt besteht aus der Gesammtheit der bei ihr angesteliten ordentlichen 
und derjenigen ausserordentlichen Professoren, welche von dem Koͤnige zu Fakultaͤts- 
Mitgliedern ernannt werden. Die Berathung der Fakultaͤts-Gutachten uͤber die Be- 
setzung der akademischen Lehraͤmter bleibt den ordentlichen Professoren (mit Ausschluß 
der ausfserordentlichen) vorbehalten.
	        
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