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b) Verfügung, in Betreff der Beurkundung der cameralamtlichen Frucht- und Wein-Verkaufs-
Anweisungen durch die Käufer.
Die Instruktlon für die Cameral-Kastenknechte §. 23, desgleichen die Instruktion
für die Cameral-Küfer F. 12 bestimmt, daß die Kastenknechte und Küfer bei jedesmali-
ger Abfassung eines verkauften Getreide= oder Wein-Quantums von dem Käufer oder
von demjenigen, welcher in dessen Namen die Abfassung besorgt, den Empfang auf der
dom Cameral-Amte ausgestellten Anweisung mit Bemerkung des Tags der Abgabe
bescheihigen lassen sollen.
Da man wahrgenommen hat, daß diese Vorschrift hie und da nicht mehr beobach-
tet wird; so wird dieselbe mit der Ausdehnung erneuert, daß der Käufer, neben der
Bescheinigung des Empfangs des erkauften Getreide= oder Wein-Ouantums, zugleich
auch den Preis zu beurkunden hat, welcher von ihm bezahlt worden ist.
Die K. Cameral-Aemter haben die ihnen untergebenen Kastenknechte und Küfer
zur genauen Beobachtung dieser Vorschrift anzuhalten: bei der Prüfung der cameral-
amtlichen Rechnungen aber ist jedesmal zu untersuchen, wie diese Vorschrift befolgt
worden, und jede Uebertretung derselben gebährend zu ahnden.
Stuttgart den 35. Juni 18-29.
Für den Finanz-Minister:
Der Gceheimerath,
Kerner.
Dienst-Erledigungen.
1) Durch den Tod des Oberamts-Arztes D. Henrichsen ist die Stelle eines
Oberamts-Arztes von Vrackenheim in Erledigung gekommen. Mit derselben ist aus
der Staats-Casse ein Gehalt von 350 fl. und ein Schreibmaterialien-Aversum von
10 fl., neben einem ferneren Gehalt von nhoo fl., einem weiteren Schreibmaterialien-
Aversum von 1°0 fl. und einer Pferds-Ration aus Körperschafts-Cassen verbunden.
Die Bewerber haben sich innerhalb drei Wochen bei der K. Regierung des Neckar-
Kreises zu melden.