Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements der Finanzen: 
Des Steuer-Collegium. 
Umlage der Grund-Gefäll= und Gebäude-Steuer für das Jahr. 18 3/6. 
Nach der mit den Ständen geschehenen Verabschiedung sollen für das Finanz-Jahr 
1833 wie bisher 
an Grund-Gefäll= Gebäude= und Gewerbe-Steuer —! 26c0, ooo fl. 
umgelegt und erhoben werden. 
Fieran haben beizutragen: 
: das Grund-Eigenthum und die Gefälle, namlich 
a) das Grund--Eigenthum. . .. 16,048 fl. 
b) die Gefälll 5, 679 fl. 
**) 66 fl. 
die Gebäane 433),335 fl. 
zu die Gewerbe .. 3385,000 fl. 
  
2/600 ooo fl. 
Die Steuer ist dermal nur auf das revidirte Grund-Eigenthum, die Gefälle und 
das Gebäude-Cataster auf die in der Beilage ersichtliche Weise umgelegt, die Verthei- 
lung der Gewerbe-Steuer aber auf Beendigung der Gewerbe-Cataster-Revision ausge- 
setzt worden. 
Die aus der Revision des Catasters und aus der Untersuchung mehrerer neu ein- 
gekommener Beschwerden hervorgegangenen Veränderungen sind bei gegenwärtiger Um- 
lage wie voriges Jahr in Anwendung gebracht worden. 
Außerdem wurden mehrere von den Oberämtern in Folge des Circular-Debrets 
vom 20. September 1827 zur Anzeige gebrachten Abgangs= und Zuwachs-Posien, die 
mit der Staats-Steuerpflicht Statt gefundenen Grundstocks-Veräußerungen des Sto# 
im Cataster berücksichtigt.
	        
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