303
Ueber diese Veränderungen geben die den Oberämtern zugekommenen Nachweisun-
gen weitern Ausschluß.
Das Grund-Cataster beträgt dermal nach dem Rein-Ertrag 15708,919 fl. 3 kr.
das Gefäll-Eataster ebenso 1005,267 fl. 19 kr.
das Gebäude-Cataster nach Capitalwerthen 4457773,709 fl. —
Die Oberämter haben nunmehr unverweilt, wo sich Aenderungen ergeben haben,
die Oberamts-Uebersichten richtig zu stellen, und die Vertheilung der Steuer auf die
einzelnen Orte und Gutoherrschaften nach der Grundlage des neuen Gatasters vorzu-
nehmen, auch dafür zu sorgen, daß die Unteraustheilung auf die Sreuerpflichtigen nach
den verschiedenen Cataster-Zwoigen je abgesondert auf das Grund-Gefäll= und Gebäude=
Cataster in Bälde geschehe.
In Bezug auf die Gewerbe-Steuer aber wird verordnet, daß unter Berückscchti-
Zung der bisher bezahlten Steuer den einzelnen Orten und Contribuenten Ansäße ge-
gemacht werden sollen, die auf Abschlag der Schuldigkeir einzuziehen sind.
Hiebei ist man durch mehrere, zur Anzeige gekommenen Fälle veranlaßt, die Ober-
amter darauf aufmerksam zu machen, daß die Unteraustheilung der Corporations-An-
lagen auf die einzelnen Cataster-Zweige, wenn nicht eine Ueberbürdung des einen Theils
der Steueroflichtigen vor dem andern herbeigeführt werden soll, niemal nach demselben
Maßstab geschehen darf, nach welchem die Gesamtheit der Staats-Steuer auf die ein-
zelnen Steuer-Zweige vertheilt wird, nämlich nach 21, # und , Theilen, sondern daß
die Umlage, im Fall nicht wegen derselben besondere, auf genehmigter Uebereinkunft
beruhende Normen bestehen, nach derjenigen Staats-Steuer-Summe, als Concurrenz=
Fuß, zu geschehen hat, welche das zu allen Anlagen pflichtige Cataster übernimmt, und
zwar mit Berücksichtigung des vorhandenen, blos Communal-Anlagen pflichtigen Cata-
sters, was mittelst Hinzurechnung des seiner Größs entsprechenden Staats-Steuer-Be-
treffs erreicht wird.
Da es für die Erhaltung der Ordnung im Staatshaushalt und für die Bestrei-
tung der Staats-Bedürfnisse von großer: Wichtigkeit und dringend nothwendig ist, daß
die. Steuer-Gelder regelmäßig eingehen, auch eine zur gehdrigen Zeit vorgenommene