Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Ueber diese Veränderungen geben die den Oberämtern zugekommenen Nachweisun- 
gen weitern Ausschluß. 
Das Grund-Cataster beträgt dermal nach dem Rein-Ertrag 15708,919 fl. 3 kr. 
das Gefäll-Eataster ebenso 1005,267 fl. 19 kr. 
das Gebäude-Cataster nach Capitalwerthen 4457773,709 fl. — 
Die Oberämter haben nunmehr unverweilt, wo sich Aenderungen ergeben haben, 
die Oberamts-Uebersichten richtig zu stellen, und die Vertheilung der Steuer auf die 
einzelnen Orte und Gutoherrschaften nach der Grundlage des neuen Gatasters vorzu- 
nehmen, auch dafür zu sorgen, daß die Unteraustheilung auf die Sreuerpflichtigen nach 
den verschiedenen Cataster-Zwoigen je abgesondert auf das Grund-Gefäll= und Gebäude= 
Cataster in Bälde geschehe. 
In Bezug auf die Gewerbe-Steuer aber wird verordnet, daß unter Berückscchti- 
Zung der bisher bezahlten Steuer den einzelnen Orten und Contribuenten Ansäße ge- 
gemacht werden sollen, die auf Abschlag der Schuldigkeir einzuziehen sind. 
Hiebei ist man durch mehrere, zur Anzeige gekommenen Fälle veranlaßt, die Ober- 
amter darauf aufmerksam zu machen, daß die Unteraustheilung der Corporations-An- 
lagen auf die einzelnen Cataster-Zweige, wenn nicht eine Ueberbürdung des einen Theils 
der Steueroflichtigen vor dem andern herbeigeführt werden soll, niemal nach demselben 
Maßstab geschehen darf, nach welchem die Gesamtheit der Staats-Steuer auf die ein- 
zelnen Steuer-Zweige vertheilt wird, nämlich nach 21, # und , Theilen, sondern daß 
die Umlage, im Fall nicht wegen derselben besondere, auf genehmigter Uebereinkunft 
beruhende Normen bestehen, nach derjenigen Staats-Steuer-Summe, als Concurrenz= 
Fuß, zu geschehen hat, welche das zu allen Anlagen pflichtige Cataster übernimmt, und 
zwar mit Berücksichtigung des vorhandenen, blos Communal-Anlagen pflichtigen Cata- 
sters, was mittelst Hinzurechnung des seiner Größs entsprechenden Staats-Steuer-Be- 
treffs erreicht wird. 
Da es für die Erhaltung der Ordnung im Staatshaushalt und für die Bestrei- 
tung der Staats-Bedürfnisse von großer: Wichtigkeit und dringend nothwendig ist, daß 
die. Steuer-Gelder regelmäßig eingehen, auch eine zur gehdrigen Zeit vorgenommene
	        
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