Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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g. 5. 
Ausser der so eben erwaͤhnten Urkunde hat jeder Preisbewerber ein obrigkeitliches 
Zeugniß daruͤber vorzulegen, daß das zur Preis-Bewerbung bestimmte Thier entweder 
von ihm selbst oder wenigstens im Inland erzogen worden sey. 
K. 6. 
Sämtliche Preis-Bewerber haben sich am Tage vor dem Feste C(„7. Sept.) und 
zwar mit den Stieren, Kähen und Schafen Vormittags neun Uhr, mit den Pferden 
und mit den Schweinen aber Nachmittags zwei Uhr bei dem verordneten Schangerichte 
zu Cannstadt einzufinden, und die oben (9§8. 4 und 5) vorgeschriebenen Urkunden vor- 
zulegen. 
K. v. 
An demselben Tage (27. Sept.) Nachmittags vier Uhr haben sich die Eigen, 
thümer der zum Wettrennen bestimmten Pferde auf dem Rennplatze einzufinden; die 
obrigkeitlichen Zeugnisse über die inländische Abkunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich 
für das mit dem Feste verbundene Wettrennen einschreiben zu lassen. 
g. 8. 
Die Eigenthümer der Reunpferde erhalten die oben (9. 4) festgesetzte Entschädi- 
gung für Aufenthalt und Reisekosten. 
S. 9. 
Die Rennpreise bestehen in einer Medaille und 
zehn Württembergischen Dukaten für den ersten, 
acht — — — für den zweiten, und 
vier — — — faür den drirten Preis. 
6. 0. 
Jeder Preis-Bewerber, sey es nun um die Rennpreise oder um die landwirth= 
schaftlichen Preise, hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes späte- 
stens Vormittags neun Uhr mit seinen Thieren auf der für die betreffende Thien 
gattung angewiesenen Stelle einzufinden.
	        
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