Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Für die Benüßung dieses Unterrichts ist ein mäßiger Beitrag von Einem Gulden 
halbjährlich an die Instituts-Casse zu entrichten, wofür dem Schüler nicht allein der 
Besuch jeder beliebigen Zahl von Lehrstunden, sondern auch die Benützung des Lokale 
und der Hülfsmittel der Kunstschule zur Privat= Uebung Iin seinen Freistunden unter 
Aufsicht erlaubt ist. Auch bleibt jedem Zöglinge, der die ordentlichen, zunächst für das 
Alter von 12— 16 Jahren bestimmten Lehr-Curse durchlaufen hat, der fortwährende 
Besuch der Anstalt in und außer den öffentlichen Lehrstunden, so wie die Benübung 
der bei der Kunstschule befindlichen Hülfsmittel unentgeldlich gestattet. 
Der Leitung der Privat-Studien dieser Kunst-Zöglinge im engern Sinne werden 
sich der Hofrath, Direbtor v. Dannecker, der Professor v. Thouret, die Maler 
Wächter, Steinkopf, Leybold und Dieterich unterziehen. Zum Zeichnen und 
Modelliren nach dem Runden wird die vorhandene Sammlung von Abgüssen der aus- 
gezeichnetsten Antiken, zu Studien nach dem lebenden Modell die hiezu bestehende, 
neuerdings sehr verbesserte Einrichtung benützt werden. 
Die Direktion der Kunstschule wird außer den genannten Künstlern aus dem Vor- 
stand der Real= und Gewerbe-Schule, dem Professor Heigelin und dem Ministerial- 
Registrator Wagner als geschäftsführendem Mitglied gebildet; die unmittelbare Auf- 
sicht über die Kunstschule ist dem Professor v. Thouret übertragen. 
Die Eröffnung der Kunst-Real= und Gewerbe-Schule ist auf Donnerstag den 
22. Oktober d. J. festgesetzt. 
Die Aufnahme-Gesiuche sind spätestens bis zum r. Oktober beziehungsweise an den 
Rektor Weckherlin oder den Professor v. Thouret einzusenden. 
Stuttgart den 3. September 132)9. Schmidlin. 
4)) Verfügung, betreffend die einer polizeilichen Aufsicht unterliegenden gedruckten Gebrauchs-Formularc 
für öffentliche Urkunden, welche das Departement des Innern berühren. 
Nachdem seit dem Erlöschen des zuleht mit den Gebrüdern Mäntler zu Stutt- 
gart bestandenen Accords über die Hof= und Kanzlei-Druckarbeiten die Besorgung der 
Leßtern der freien Concurrenz der Drucker anheimgefallen ist; so sieht man sich veran- 
laßt, in Beziehung auf die gedruckten Gebrauchs-Formulare, welche für gewisse, zum
	        
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