Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Nro. 41. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Koͤnigreich Wuͤrttemberg. 
  
Dienstag, den 22. September 1829. 
— 
  
Inhakt. 
Königl. Dekrete. Königliche Verordnung, die Vollziehung der von den Gerichts= und Verwaltungs= Be- 
börden erkannten Geldstrafen betreffend. (Mit einer Beilage.) — Dienst= Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Die Aufstellung eines gerichtlich verpflichteten Dollmekschers für die 
Uebersetzung von Urkunden, die in ktalientscher, spanischer oder porkugiessscher Srrache abgesaßt Und, be- 
treffend. 
Dleust-Erledigungen. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Königliche Verordnung, 
die Vollziehung der von den Gerichts= und Derwaltungs-Behbrden erkannten Geldsftrasen betressend. 
(Mit einer Beilage.) 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zu Beseitigung der Nachtheile einer verzögerten Vollziehung der von Unsern 
Gerichts= und Verwaltungs-Behörden erkannten Geldstrafen haben Wir, nach An- 
bbrung Unseres Geheimen Raths, Uns bewogen gefunden, folgendes zu verordnen:
	        
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