Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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§.  1.

Die  Bezirks-Gerichte  und  Bezirks-Aemter  sind  verbunden,  unfehlbar  innerhalb  der
nächsten  acht  Tage  nach  Abfluß  eines  jeden  Monats  ein  Verzeichniß  über  die

1)  von  ihnen  selbst,

2„)  von  den  höheren  Gerichts=  und  beziehungsweise  Verwaltungs-Behörden,

5)  von  anderen  Bezirks-Gerichten  und  Bezirbs-Aemtern
erkannten,  bereits  in  Rechtskraft  erwachsenen  und  für  die  Königliche  Staats-Casse  zu
erhebenden  Geldstrafen,  welche  von  ihnen  den  Gestraften  eröffnet  worden  sind,  an  die
Königlichen  Cameral-Aemter,  in  deren  Amto-Bezirk  der  Gestrafte  wohnhaft  ist,  zu
übergeben.

.  #7.

Dte  von  den  Königlichen  Oberämtern  besonders  zu  führenden  Verzeichnisse  über
die  von  ihnen  selbst  und  der  Königlichen  Ober-Zoll-Administration  angesetzten  Zollstrafen
  sind  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Vorschriften  gleichfalls  innerhalb  acht  Tagen
nach  Abfluß  eines  jeden  Monats  den  Königlichen  Ober-Zoll=  und  Hall-Aemtern  zum
Einzuge  zu  übergeben.

Die  übrigen  Strafen  wegen  Uebertretung  der  Finanz-Gesetze  sind,  ebenso  wie
bisher,  vollständig  und  einzeln  in  die  zu  fertigenden  Verzeichnisse  (.  7)  aufzunehmen.

g.  3.

Von  Seite  der  Koͤniglichen  Forstämter  sind  die  nach  der  Dienst-Instruktion  für
die  Oberförster  §.  4  vorgeschriebenen  Forst-Straf-Assignarionen,  wie  bisher,  vierteljährig
  den  Cameral-Aemtern  mitzutheilen.

S.  4.  Z

Wenn  ein  Bezirks-Beamter  selbst  in  eine  Geldbuße  verfällt,  oder  ausnahmsweise
dem  Gestraften  von  den  höheren  Behdrden  die  von  denselben  erkannten  Geldstrafen
selbst  erbffnet  werden,  so  haben  die  erkennenden  Behörden  nach  eingetretener  Rechtskraft
  des  Straf-Erkenntnisses  das  Cameral-Amt,  in  dessen  Bezirk  der  Gestrafte  wohnt,
unmitrelbar  von  der  erkannten  Geldbuße  in  Kenntniß  zu  sehen,  auch  nach  Abfluß  eines
Rechnungs-Jahrs  zu  Hersiellung  einer  Controle  gegen  die  Cameral-Aemter  ein  Verzeichniß
  aller  solchen  im  abgelaufenen  Jahre  erkannten  Geldstrafen  den  betreffenden
Finanz-Kammern  mitzutheilen.