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§. 1.
Die Bezirks-Gerichte und Bezirks-Aemter sind verbunden, unfehlbar innerhalb der
nächsten acht Tage nach Abfluß eines jeden Monats ein Verzeichniß über die
1) von ihnen selbst,
2„) von den höheren Gerichts= und beziehungsweise Verwaltungs-Behörden,
5) von anderen Bezirks-Gerichten und Bezirbs-Aemtern
erkannten, bereits in Rechtskraft erwachsenen und für die Königliche Staats-Casse zu
erhebenden Geldstrafen, welche von ihnen den Gestraften eröffnet worden sind, an die
Königlichen Cameral-Aemter, in deren Amto-Bezirk der Gestrafte wohnhaft ist, zu
übergeben.
. #7.
Dte von den Königlichen Oberämtern besonders zu führenden Verzeichnisse über
die von ihnen selbst und der Königlichen Ober-Zoll-Administration angesetzten Zollstrafen
sind in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften gleichfalls innerhalb acht Tagen
nach Abfluß eines jeden Monats den Königlichen Ober-Zoll= und Hall-Aemtern zum
Einzuge zu übergeben.
Die übrigen Strafen wegen Uebertretung der Finanz-Gesetze sind, ebenso wie
bisher, vollständig und einzeln in die zu fertigenden Verzeichnisse (. 7) aufzunehmen.
g. 3.
Von Seite der Koͤniglichen Forstämter sind die nach der Dienst-Instruktion für
die Oberförster §. 4 vorgeschriebenen Forst-Straf-Assignarionen, wie bisher, vierteljährig
den Cameral-Aemtern mitzutheilen.
S. 4. Z
Wenn ein Bezirks-Beamter selbst in eine Geldbuße verfällt, oder ausnahmsweise
dem Gestraften von den höheren Behdrden die von denselben erkannten Geldstrafen
selbst erbffnet werden, so haben die erkennenden Behörden nach eingetretener Rechtskraft
des Straf-Erkenntnisses das Cameral-Amt, in dessen Bezirk der Gestrafte wohnt,
unmitrelbar von der erkannten Geldbuße in Kenntniß zu sehen, auch nach Abfluß eines
Rechnungs-Jahrs zu Hersiellung einer Controle gegen die Cameral-Aemter ein Verzeichniß
aller solchen im abgelaufenen Jahre erkannten Geldstrafen den betreffenden
Finanz-Kammern mitzutheilen.