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den unten folgenden Successions-Bestimmungen wieder eingeraͤumt wird; so erklaͤren
jene Interessenten hiemit wiederholt feierlich, daß sie sich aller weitern Anspruͤche we-
gen der bezeichneten urspruͤnglichen Fideicommiß-Guͤter fuͤr immer begeben, und letztexe
daher, ohne irgend eine weitere Abfindung, in den fideicommissarischen Verband wieder
zurückzutreten haben, mit alleiniger Ausnahme der früher dazu gehoͤrigen Fideicommiß-
Capitalien, welche auch, soviel hievon noch wirplich vorhanden sind, ausschließendes Ei-
genthum des gegenwärtigen Fideicommiß-Besißers seyn und bleiben sollen.
KC. 3.
Fideicommiß-Entgänge und Ergänzung derfsekben.
Die ursprünglichen Fideicommiß-Herrschaften haben zwar seit der Zeit, als ste dern
gegenwärtigen Besißer zugefallen sind, durch Einziehung der ebengedachten vormaligen
Fideicommiß-Capitalien, ferner durch Verkauf von Gebäuden und einzelnen Grund-
stücken, auch durch Allodification von Fallgütern und Reluirung von grundherrlichen
Abgaben bedeutende Entgänge erlitten, und es werden diese hiemit, soviel derselben bis
auf den heutigen Tag sich ergeben haben, von sämrlichen Interessenten als vollbommen
gültig bestätigt. Es hat aber dagegen der dermalige Fideicommiß-Besißer während
der nämlichen Zeit durch verschledene Kauf= und Tausch-Verträge beträchtliche neue
Erwerbungen an Realitäten, Rechten und Gefällen gemacht, welche theils als schon
vorher zu den ursprünglichen Fideicommiß-Herrschaften Hohenrechberg, Weißenstein
oder Donzdorf gehbrig, theils als mit denselben zusammenhängend, diesen sogleich ein-
verleibet worden sind, theils wegen ihrer Beträchtlichkeit, nämlich der Collmanns-Wald
mit den Röttenbach-Höfen und die Rittergüter Ramsberg, Winzingen und Kleinfüßen
zur Zeit noch als abgesonderte Besihungen verwaltet werden.
Alle diese neuen Erwerbungen, da sie mit den alten Fideicommiß-Gütern im eng-
sten Zusammenhange stehen, werden denselben hiemit für obige Entgänge, deren Werth
sie aber öbersteigen, als bleibende Fideicommiß-Bestandtheile einvevlelbet, und es leisten
die mitunterzeichneten fünf Kinder des gegenwärtigen Fideicommiß-Besitzers, nachdem
sie wegen der ihnen von dem Mehrbetrage dieser Fideicommiß-Surrogate gebührenden
Pflichttheile besonders zufrieden gestellet worden sind, auf alle weitere Erb-Ansprüche
in Ansehung dieser dem Fideicommiß einverleibten neuen Erwerbungen hiedurch feier-
lich Verzicht.