Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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ausgedrückte Erwartung, daß Personen, welche dergleichen der Wuth verdäch- 
tige Thiere erlegen, den nächsten Orts-Vorsteher hievon ungesäumt in Kennt- 
niß sehen, den Leichnam selbst aber zu seiner Verfügung stellen werden. 
5) Würden jedoch von den Forst-Aemtern auf Ersuchen der Polizei-Behbrden 
alle Füchse in einem bedrohten Bezirk ohne Unterschied erlege, so können die 
Bälge derjenigen, bei welchen nicht wirkliche Spuren der Krankheit sich ge- 
zeigt haben, nachdem ihr Leichnam vollkommen erkaltet ist, mit der gehdrigen 
Vorsscht, um sich nicht dabei zu verlehen, abgezogen, an einer abgesonderten 
Stelle getrocknet und nach Belieben verwendet werden. 
6) Sind Pferde, Rindviehstücke, Schaafe und Ziegen von einem muthmaßlich 
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branken Fuchs verleht worden, so bleibt es, ohne die Unterscheidungen der 
6# 5 und 4 der mehrerwähnten Ministerial-Verfügung, unter allen Umständen 
in das Ermessen des Eigenthümers gestellt, das gebissene Thier sogleich zu 
tödten, oder auf eigene Rechnung unter polizeilicher Aufsicht neben Anwen- 
dung der gesebßlichen Vorbeugungs-Mittel gegen die Wuth an einem abgeson- 
derten Orte wenigstens sechs Wochen lang zu beobachten. Die mit Wuth-Zu- 
fällen Erkrankten und Gefallenen sind im lehtern Fall ohne Eröffnung, wie 
die Füchse, zu verscharren; die Milch der verlehten Kühe kann während der 
ersten sechs Wochen nur auf Schmalz zu äußerem Gebrauch, späterhin aber, 
wenn sie nicht erkrankt sind, willkührlich benützt, das verlehte, hingegen ge- 
sicherte, Rind oder Schaaf darf erst sechs Monate nach der Verletzung zum 
Schlachten verwendet werden. 
Ist ein Hund, welcher bedeutenden Werth hat, von einem als krank erschei- 
neuden Fuchse verleht worden, so steht es in Abweichung von dem §. obiger 
Ministerial-Verfügung bei dem Eigenthümer, auch dann, wenn die Krankheit 
des Fuchses außer Zweifel gesetzt ist, statt der Tödtung des Hundes seine sorg- 
fältige, abgesonderte Aufbewahrung und ärztliche Behandlung, jedoch unter 
strenger polizeilicher Aufsicht, während der Dauer von wenigstens zehen Wo- 
chen einzuleiten; derselbe hat jedoch auch nachher den Hund noch weiter genau 
zu beobachten. 
Stuttgart den 26. Jannar 1339. Schmidlin.
	        
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