Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Hiebei wird noch angefügt, daß diejenigen Rechts-Candidaten, welche zwar in dem 
Termine sich melden, sodann aber ohne Entschulbigung ausbleiben, auch zu der nächst- 
folgenden Prüfung nicht zugelassen werden. 
Schließlich sindet man sich veranlaßt, die wegen Verhinderung der Anwendung 
verbotener Hülfsmittel bei der schriftlichen Prüfung ergangene Ministerial-Verfügung 
vom 1y. April 1828 (Reg. Blatt S. 195) hiemit ihrem ganzen Inhalte nach wieder- 
holt einzuschärfen. 
Stuttgart den 16. Oktober 1829. Maucler. 
B) Der Departements der Justiz und der Finanzen: 
Der Ministerien der Justiz und der Finanzen. 
Verfuͤgung, betreffend die Beurkundung der oberamtsgerichtlichen Inquisitions- Kosten-Abrechnungen. 
Um bei der Verrechnung der Criminal-Untersuchungs-Kosten eine wünschenswerthe 
Genauigkeit herzustellen, wird zu Vervollständigung der gemeinschaftlichen Ministerial- 
Verfügung vom 27. Februar 1619 (Reg. Blatt S. 97) Folgendes verfügt: 
. 1. 
Die je nach drei Monaten anzufertigenden Abrechnungen über die gedachten Kosten 
sind wie bisher durch zwei Oberamts-Gerichts-Beisizer zu beurkunden. (Verfügung 
vom z7. Februar 1329, 9.. 5.) 
K. 2. 
Dagegen ist die mit der Jahres-Abrechnung zu verbindende Cassen-Untersuchung 
(Verfügung vom 27. Februar 1319, K+. 8) in Gegenwart der an der angeführten Stelle 
bezeichneten beiden Urkunds-Personen und des an dem Gerichts-Sige wohnenden Ca- 
meral-Verwalters vorzunehmen. Leßtgedachter Beamter hat den Erfund der Eassen- 
Untersuchung, so wie der Abrechnung auf dem zuleßt erwähnten Aktenstücke, zu be- 
merken. 
In Ermanglung eines Cameral-Verwalters am Gerichts-Sißte, ist der nächst- 
wohnende zu dieser Handlung beizuziehen.
	        
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