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einkunft zu tressen, welche der Genehmigung der betreffenden Kreis-Finanz-
Kammer unterliegt. Wo aber die Gemeinden hiezu nicht geneigt sind, und
der Ertrag so gering ausfaͤllt, daß die Ausruͤstung der Keltern nicht erfordert
wird, ist das Zehnt= und Theil-Gefälle entweder von den Trauben zu nehmen,
oder durch Uebereinkunft mit den Zehntpflichtigen nach pflichtmäßiger Schätzung
in Geld zu erheben, den Weinberg-Besitzern aber der Gebrauch der Privat-
trotten zu Auspressung ihrer Trauben zu gestatten.
3) Die jährlichen Gefälle an Boden= Beet= und Gültwein sind, wo es die Um-
stände zulassen, und die Abgabepflichtigen es wünschen, in Natur zu erheben:
denjenigen aber, welche die Bezahlung in Geld vorziehen, ist der mittlere
Herbst-Preiß anzusehben, und der Geldbetrag baar einzuziehen. Eben dieses
findet bei denjenigen Weinberge-Besigern Statt, welche nichr so viel Wein er-
lesen, als ihre Gültschuldigkeit beträgr, in so ferne sie nicht zu den ganz unbe-
mittelten gehören. Bei den ganz unbeminelten aber, welche ihre Gültschuldig-
keit nicht in Natur abtragen können, ist der Natural-Betrag in Ausstand zu
schreiben, und dann nach der Verordnung vom 36. März 1819 (Reg. Blatt
S. 145) das Weitere zu beobachten. ·
4) Da die Wein-Besoldungen sämtlicher Kirchen= und Schuldiener nach der Ver-
fügung vom 16. September d. J. (Reg. Blatt S.417) in Geld bezahlt werden,
so sind nur noch die übrigen, der Staats-Casse obliegenden Abgaben an Besol-
dungen, Gülten, Tagwein rc. soweit es möglich ist, in Natur zu leisten.
5) Das nach F. 2 von den Trauben eingezogene Gefäll ist, wenn es zur Wieder-
abgabe an Gülten und andern Schuldigkeiten der Cameralämter nicht erfor-
derlich oder nicht tauglich ist, ungekeltert zu verwerthen. Ueberhaupt aber ist
der ganze Wein-Gesäll-Ueberschuß sogleich im öffentlichen Aufstreiche oder aus
freier Hand zu verkaufen.
6) Die Koniglichen Cameralämter haben die Vorlegung der vorläufigen Anzeigen
an das Finanz-Ministerium über das Ergebniß der Weinlese (Reg. Bl. 13a2
S. 763) zu beschleunigen, auch die Herbst-Rechnungen zur gehörigen Zeit an
die Kreis-Finanz-Kammern einzusenden.
Stuttgart den 20. Oktober 12629. Varnbüler.