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rin benannten gutsherrlichen Rechte und Gefälle und der Erb= und Fall-Lehen für
unvereinbar mit der ihm durch den Art. 14 der deutschen Bundes-Akte zugesicherten
Aufrechthaltung seiner Eigenthums-Rechte halte; so haben Wir beschlossen, die Fruge:
wob der in den genannten Edikten ausgesprochene Grundsatz der gezwunge-
nen Ablbsbarkeit der betressenden Rechte und Gefälle, gleich wie der Erb-
und Fall-Lehen, unter Vorbehalt der Bestimmung der Norm derselben,
durch ein verfassungsmäßig, mit Zustimmung der Stände, zu erlassendes
Gesetz, mir Art. XIV der deutschen Bundes-Akte unvereinbar sey
der gutächtlichen Beurtheilung des deutschen Bundes zu überlassen und diese zu veran-
lassen.
Wir woclllen dieselbe als verbindlich für Uns zum Voraus anerkennen, gleich wie
auch der Fürst sich derselben zu unterwerfen hat.
Wir ertheilen inzwischen dem Fürsten die Zusicherung, daß, ehe und bevor die
erwähnte authemische Erklärung des Art. XIV der deutschen Bundes-Akte erfolgt sepn
werde, der durch das erste und zweite Edikt vom 13. November 1617 ausgesprochene
Grundsatz der gezwungenen Ablbsbarkeit auf die dem Fürsten zuständigen gutsherrli=
chen Rechte und Gefälle, Erb= und Fall-Lehen, nicht angewendet, in keinem Falle
aber, und welches auch immer die gutächtliche Aucslegung des deutschen Bundes seyn
werde, die Normen der Ablöôsung anders, als durch ein verfassungsmäßig, mit Zustim-
mung der Stände, erlassenes Geseh, festgeseszt werden sollen.
Was die Leibeigenschaft und die ungemessenen Dienste betrifft, so hat es, da in
den fürstlichen Besitzungen erstere bereits aufgehoben und leßtere in gemessene verwan-
delt worden sind, hierbei sein Verbleiben.
Desgleichen sollen Trennungen zusammengesehter Bauern-Lehen und consolidirter
Höfe nie eher Satatt finden, als bic der betreffenden fürstlichen Behörde die Anzeige
gemacht, die Zahlung der herkommilichen Concessions-Gebühren geleistet und der unge-
störte Genuß der fürstlichen Eigemhums-Rechte hinlänglich gesichert ist.
G. 58.
Der Fürst und die Mitglieder seiner Familie können den Ertrag ihres im König-
reiche gelegenen Vermögens in Geld ungehindert und ohne Abzug ins Ausland beziehen.