266 Der Ausgang der Regierung Friedrich Wilhelm's IV. 1857
sei im Recht, folglich habe Er die Bedingungen seines Opfers
zu bestimmen; als eine Gefahr für Europa oder Neuenburg
habe niemals sein Recht, sondern die Verletzung desselben durch
die Revolution gewirkt. Indessen, Europa gegenüber ver-
meide er jede weitere Erörterung; er wolle sein Recht auf-
geben unter folgenden Bedingungen, die er als ein untheil-
bares Ganzes aufstelle; sobald deren Annahme durch die
Mächte erfolgt sei, werde er sie nebst dem Verzichte auf seine
Souveränität über Neuenburg durch einen offenen Brief be-
kannt machen.
Die mit so zürnenden Worten eingeführten Bedingungen
selbst waren durchaus gemäßigt, da mehrere früher vom König
geäußerte Wünsche ihm durch die Neuenburger Royalisten
selbst als unausführbar nachgewiesen worden waren. Für
sich begehrte der König die Fortführung des Titels eines
Fürsten von Neuenburg und Grafen von Valendis, sowie
die Zahlung von zwei Millionen Franken, als Capital ent-
sprechend der früheren jährlichen Neuenburger Civilliste von
100000 Franken. Die übrigen Artikel bezweckten den Schutz
der Neuenburger Royalisten: vollständige Amnestie für alle
politischen Vergehen vor und seit dem September-Ereigniß,
UÜbernahme aller durch dieses entstandenen Kosten auf die
Eidgenossenschaft, so daß Neuenburg und dessen Einwohner
nur pro rata wie alle andern Cantone dazu beitrügen, Rück-
gabe der seit 1848 säcularisirten Kirchengüter in Neuenburg
an die frühere kirchliche Verwaltung, Sicherstellung aller
milden Stiftungen und Vermächtnisse im Lande, endlich nach
Ablauf eines Jahres Berufung einer constituirenden Versamm-
lung in Neuenburg, gewählt allein durch die altangesessenen
Bürger, unter Ausschluß der Neuzugczogenen.