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4) In beyden Fällen (zu 2 und 3) ist jede unmittelbare oder mittelbare Verüh-
rung derselben mit dem auf dem Wege oder im Orte befindlichen Rindvieh,
mit dessen Stallungen, Tränken, Waiden und Wärtern auf das Strengste
zu verhüten. ·
Verarbeitete Wolle oder Haͤute aus den oben (zu 1) gedachten Gegenden duͤr-
fen nur dann zugelassen, abgeliefert oder weiter gebracht werden, wenn ent-
weder nachgewiesen wird, daß sie bereits einer auch in Vayern fuͤr diesen
Zweck angeordneten Chlorkalk-Raͤucherung unterworfen worden seyen, oder
wenn diese Raͤucherung zuvor nachgeholt seyn wird.
Bei der Nachholung derselben ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sowohl die
Aufbewahrung und Eroͤffnung der Waaren, als die Reinigung derselben an
Orten geschehe, mit welchen Rindvieh weder auf die eine, noch auf die an-
dere Weise (zu 4) unmittelbar oder mittelbar in Beruͤhrung kommt.
7) Die Landjäger und die Orts-Polizei-Offizianten sind anzuweisen, auf dergleichen
Transporte ein wachsames Auge zu haben, und eintretenden Falls nicht nur
für die einstweilige Einsiellung ihres Weiterbringens und für die gehörige
Absonderung derselben augenblickliche Vorkehr zu treffen, sondern auch dem
nächsten Ortsvorstand oder Bezirks-Polizeiamt zur weiteren Verfügung die
schleunigste Anzeige hievon zu machen.
Die K. Hallämter werden von ihrer vorgesehten Behörde angewiesen werden,
in dem Fall, wenn dergleichen Transporte bei ihnen ankommen sollten, in
gleicher Art zu verfahren.
Uebrigens haben die K. Oberämter und die Orts-Vorsteher an den betreffen-
den diesseitigen Landesgrenzen mit den nächsten auswärtigen Bezirks= und
Orts-Behbrden sich in stetem Benehmen zu erhalten, um, wenn die Rinder-
Pest auch in Salzburg, Tyrol, Vorarlberg, oder der getrofsenen Vorsichts-
Maßregeln ungeachtet, in einzelnen Theilen der zunächst an Wörttemberg
grenzenden Staaten ausbrechen, oder auch nur der Verdacht eines solchen Aus-
bruchs sich herausstellen sollte, dieses so frühe als möglich in Erfahrung zu
bringen. Sobald ihnen auf diesem oder auf anderem Wege zuverläßige Kunde
hievon zukäme, haben sie obige Bestimmungen einstweilen auch gegenüber von
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