Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

266 Der Ausgang der Regierung Friedrich Wilhelm's IV. 1857 
sei im Recht, folglich habe Er die Bedingungen seines Opfers 
zu bestimmen; als eine Gefahr für Europa oder Neuenburg 
habe niemals sein Recht, sondern die Verletzung desselben durch 
die Revolution gewirkt. Indessen, Europa gegenüber ver- 
meide er jede weitere Erörterung; er wolle sein Recht auf- 
geben unter folgenden Bedingungen, die er als ein untheil- 
bares Ganzes aufstelle; sobald deren Annahme durch die 
Mächte erfolgt sei, werde er sie nebst dem Verzichte auf seine 
Souveränität über Neuenburg durch einen offenen Brief be- 
kannt machen. 
Die mit so zürnenden Worten eingeführten Bedingungen 
selbst waren durchaus gemäßigt, da mehrere früher vom König 
geäußerte Wünsche ihm durch die Neuenburger Royalisten 
selbst als unausführbar nachgewiesen worden waren. Für 
sich begehrte der König die Fortführung des Titels eines 
Fürsten von Neuenburg und Grafen von Valendis, sowie 
die Zahlung von zwei Millionen Franken, als Capital ent- 
sprechend der früheren jährlichen Neuenburger Civilliste von 
100000 Franken. Die übrigen Artikel bezweckten den Schutz 
der Neuenburger Royalisten: vollständige Amnestie für alle 
politischen Vergehen vor und seit dem September-Ereigniß, 
UÜbernahme aller durch dieses entstandenen Kosten auf die 
Eidgenossenschaft, so daß Neuenburg und dessen Einwohner 
nur pro rata wie alle andern Cantone dazu beitrügen, Rück- 
gabe der seit 1848 säcularisirten Kirchengüter in Neuenburg 
an die frühere kirchliche Verwaltung, Sicherstellung aller 
milden Stiftungen und Vermächtnisse im Lande, endlich nach 
Ablauf eines Jahres Berufung einer constituirenden Versamm- 
lung in Neuenburg, gewählt allein durch die altangesessenen 
Bürger, unter Ausschluß der Neuzugczogenen.
	        
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