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II. Verfügungen der Departementé.
A) Der Departements der Justiz und des Innern:
Der Ministerien der Justiz und des Innern.
Verfügung über die Abtheilung des Pfründ-Einkommens erledigter katholischer Kirchensiellen
in Todesfällen der Geistlichen.
In Uebereinstimmung mit den Grundsähen des katholischen Kirchenrechts, nach
welchen ein Kirchenpfründner (Pfarrer, Kaplan u. s. w.), als gesehlicher Verwalter und
Nußbnießer der mit seinem Kirchen-Amte verbundenen Kirchenpfründe, die wiewohl schon
bezogenen Einkommenstheile der lehtern nur in so weit als sein Eigenthum ansprechen
kann, als er solche durch Versehung der Kirchenstelle wirblich verdient hat, ist schon
durch die Normal-Erlasse des katholischen Kirchenraths vom 34. November 1310
(Knapp, Repert. der Württembergischen Gesehgebung Thl. IV, S. 2) und vom 33. Fe-
bruar 1313 (Reg. Blatt vom Jahr 1813, S. 113) den katholischen Dekanen und Käm-
merern bei der Erledigung einer Kirchenpfründe die Uebernahme der Pfründe-Verwal-
tung, die Absonderung und Verwahrung der nicht zum Privat-Vermögen des abge-
kommenen Pfründners gehbôrigen Pfründegelder und Naturalien vom laufenden Rech-
nungs-Jahre, so wie der etwaigen Ersah-Posten zur Pflicht gemacht worden.
Da indessen bei der Vollziehung der angeführten Vorschriften sich Mißverständnisse
und Anstände mancherlei Art ergeben, namentlich bei Sterbfällen katholischer Geistli-
chen sämtliche zu den Kirchenpfründen gehörige Einkünfte des laufenden Jahrs, mithin
auch die noch nicht bezogenen Früchte zu den Erbsmassen gezogen, und die Kirchen-
pfründen mit ihren Ansprüchen auf die von den Erblassern noch nicht verdienten Be-
soldungs-Theile nur als die persönlichen Gläubiger der letzteren angesehen worden sind,
so soll durch nachfolgende, aus den bestehenden Gesehen und den angeführten Verord-
nungen hervorgehende Verfügung dem bezeichneten Uebelstande begegnet, und den Ge-
richts= und Kirchen-Stellen für die Behandlung des vorgenannten Geschäfts eine ge-
naue bestimmte Anleitung gegeben werden.
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Zu der Verlassenschaft eines verstorbenen Kirchenpfründners gehört nur der vom