Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Bei der Abrechnung mit der Erbsmasse des verstorbenen Kirchenpfruͤndners uͤber 
den Antheil derselben an den Gesamt-Einkünften des letzten Pfründe-Jahrs sind die 
ihr als Verbrauch des Erblassers aufgerechneten und die ihr bei der Aufnahme der 
Vorräthe abschläglich überlassenen Naturalien, in denselben Preißen, wie sie in der 
Pründe-Rechnung aufgeführt sind, in Anschlag zu nehmen. Sollte sich ergeben, daß 
der Verbrauch des Verstorbenen im Ganzen größer, als der ihm gebührende Theil des 
Gesamt-Pfründe-Einkommens gewesen sep; so hat die Pfründe-Verwaltung den Ersatz 
des Mehrbetrags gegen die Erbsmasse, ebenso wie andere Gläubiger der leßteren ihre 
Forderungen, geltend zu machen. 
Die Gerichts= und katholischen Kirchen-Stellen des Königreichs haben in vorkom- 
menden Fällen sich vorstehender Verfügung gemäß überall zu benehmen. 
Stuttgart den 21. November 1829. 
Mauckler. Schmidlin. 
:8) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innern. 
Verleihung der silbernen Verdiensi-Medaille an den Landjäger erster Classe, Weeser. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 25. 
d. M. dem zu Mühringen, Oberamts Horb, stationirten Landjäger erster Elasse, Ba- 
silius Weeser, als Belohnung für seine bei der Arretirung eines sehr gefährlichen 
Verbrechers wiederholt bewiesene Dienstthäátigkeit und Entschlossenheit die silberne Ver- 
dienst-Medaille zu verleihen gnädigst geruht. 
Stuttgart den 26. November 1829. Schmidlin. 
C Des Kriegs-Departements: 
Des Kriegs-Ministerium. 
Bekanntmachung, in Betreff der bei der Königl. Offiziers-Bildungs-Anstalt zu Ludwigsburg 
eingeführten Franzbsischen Sprachlehre. 
Unter dem 18. Februar d. J. (Reg. Blatt Nro. 9 vom 28. Februar 1829) wurde 
bekannt gemacht, daß die Erlernung der Französischen Sprache bei den Bewerbern um
	        
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