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Bei der Abrechnung mit der Erbsmasse des verstorbenen Kirchenpfruͤndners uͤber
den Antheil derselben an den Gesamt-Einkünften des letzten Pfründe-Jahrs sind die
ihr als Verbrauch des Erblassers aufgerechneten und die ihr bei der Aufnahme der
Vorräthe abschläglich überlassenen Naturalien, in denselben Preißen, wie sie in der
Pründe-Rechnung aufgeführt sind, in Anschlag zu nehmen. Sollte sich ergeben, daß
der Verbrauch des Verstorbenen im Ganzen größer, als der ihm gebührende Theil des
Gesamt-Pfründe-Einkommens gewesen sep; so hat die Pfründe-Verwaltung den Ersatz
des Mehrbetrags gegen die Erbsmasse, ebenso wie andere Gläubiger der leßteren ihre
Forderungen, geltend zu machen.
Die Gerichts= und katholischen Kirchen-Stellen des Königreichs haben in vorkom-
menden Fällen sich vorstehender Verfügung gemäß überall zu benehmen.
Stuttgart den 21. November 1829.
Mauckler. Schmidlin.
:8) Des Departements des Innern:
Des Ministerium des Innern.
Verleihung der silbernen Verdiensi-Medaille an den Landjäger erster Classe, Weeser.
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 25.
d. M. dem zu Mühringen, Oberamts Horb, stationirten Landjäger erster Elasse, Ba-
silius Weeser, als Belohnung für seine bei der Arretirung eines sehr gefährlichen
Verbrechers wiederholt bewiesene Dienstthäátigkeit und Entschlossenheit die silberne Ver-
dienst-Medaille zu verleihen gnädigst geruht.
Stuttgart den 26. November 1829. Schmidlin.
C Des Kriegs-Departements:
Des Kriegs-Ministerium.
Bekanntmachung, in Betreff der bei der Königl. Offiziers-Bildungs-Anstalt zu Ludwigsburg
eingeführten Franzbsischen Sprachlehre.
Unter dem 18. Februar d. J. (Reg. Blatt Nro. 9 vom 28. Februar 1829) wurde
bekannt gemacht, daß die Erlernung der Französischen Sprache bei den Bewerbern um