Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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5. 
Wegen der bei Waaren-Bersendungen aus einem Vereins-Gebiete in das andere 
beizubringenden Beweise uͤber die inlaͤndische Abstammung der Waaren und 
wegen der sonst von den Versendern und Waarenführern zu beobachtenden Förm- 
lichkeiten, wird auf den Inhalt des beiliegenden Reglements (Anlage D) ver- 
wiesen. 
§. 6. 
Vom 1. Jaunar 1830 an wird die Königl. Preussische Regierung von allen aus- 
ländischen Waaren, welche auf der Weser und Elbe mit der Bestimmung zum Ein- 
gang nach Württemberg und Bayern über Münden und Magdeburg bezogen werden, 
den Weser= und Elbe-Zoll nicht erheben lassen, wogegen der Land-Transit-Zoll vorbe- 
halten bleibt.
	        
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