Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Distrikts-Polizei-Behoͤrden, naͤmlich Land-Gerichte, Herrschafts-Gerichte 
und Magistrate, welche den Kreis-Regierungen unmittelbar untergeordnet 
sind, und im Rheinkreise: die Bürgermeister und deren Adjunkten. 
B) Im preussisch-hessischen Vereins-Gebiete: 
a) in Preussen, 
sämtliche Zoll= und Steuer-Stellen; 
D) in Hessen, 
ausser sämtlichen Zoll-Aemtern, in den Provinzen Starkenburg und Ober- 
Hessen die Landräthe, und in Rhein-Hessen die besonders dazu zu beauf- 
tragenden Bürgermeister. 
g. 5. 
Die zustaͤndige Behoͤrde pruͤft die Richtigkeit der Anmeldung, und zwar bei Pro- 
ducenten und Fabrikanten nach der ihr beiwohnenden Kenntniß von dem Stande und 
Gewerbe des Versenders, von der Beschaffenheit seiner Erzeugnisse, und von dem Um- 
fange und Betriebe der Produktion und Fabrikation desselben mit sorgfaͤltiger Benuͤtzung 
aller ihr aus ihrem Amts-Verhältniß zu Gebote stehenden Hülfs-Mittel; bei Versen- 
dungen aus der zweiten Hand aber, nach den über den Ursprung der Gegenstände bei- 
zubringenden Beweisen. · 
Entstehen bei der Pruͤfung Zweifel uͤber die Glaubwuͤrdigkeit der beigebrachten 
Bescheinigungen, oder in Bezug auf Identitaͤt und Ursprung der Waaren, so sind, 
um dieselben zu heben, drei Sachverstaͤndige beizuziehen, von deren Urtheil die Ent- 
scheidung abhaͤngt. Bis diese erfolgt ist, unterbleibt die Absendung. 
Findet dieselbe bei Pruͤfung der Anmeldung nichts zu erinnern, so fertigt sie die 
Bescheinigung nach dem Muster I. B) 10 auf dem Ursprungs-Zeugniß aus, und mit 
derselben erfolgt der Transport der Gegenstände zum bestimmten Ausgangs-Amrc. 
K. 6. 
Der Waarenführer übergiebt dem Ausgangs-Amte das bescheinigte Certificat, das 
Amt revidirt nach demselben die Waare, bescheinigt, wenn sich dabei nichts zu erinnern 
findet, den Revisions-Erfund, unter Anwendung der tarifsmäßigen Benennung, falls 
die Anmeldung auf dem Certificat solche nicht schon übereinstimmend mit dem Revisions=
	        
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