Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1829. (6)

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Erfund enthält; bestimmt darauf die Dauer seiner Gültigkeit für das vertragsmäßige 
Eingangs-Amt, nach Maßgabe der Entfernung zwischen beiden Orten, der Beschaffen- 
heit der Ladung, der Transport-Mittel und des Weges, und mit Rücksicht auf Jahres- 
Zeit, Witterung und andere auf den Transport etwa einwirkende Ursachen; seßzt die 
Gegenstände, so weit sie verschlußfähig sind, unter Verschluß, oder beschreibt dieselben 
andernfalls speciell auf dem Certificat, bescheinigt die erfolgte Ausfuhr nach dabei ge- 
nommener Ueberzeugung auf demselben, giebt das solchergestalt bescheinigte Certiffcat, 
nach dessen Eintrag in ein nach dem anliegenden Muster Nro. II. zu führendes Cer- 
tificat-Register, dem Waarenführer zum weitern Ausweis bei dem Eingangs- 
Amte zurück. 
g. 7. 
Hat eine zu den in Rede stehenden Abfertigungen befugte, und mit Verschluß- 
Mitteln versehene Behdrde (ein Ober-Zoll-, Hall= oder Zoll-Amt) am Versendungs- 
Ort, oder in der Nähe desselben ihren Sitz, so kann mit der Prüfung der Anmeldung 
zugleich die specielle Revision der Gegenstände verbunden, und solche auf dem Certificat 
nach dem Muster l. B) 2) bescheinigt werden. 
Gegensténde, die nicht verschlußfähig sind, werden auf dem Certificat nach Gat- 
tung, Art und Menge speciell bezeichnet, verschlußfähige aber colliweise unter sichern 
Verschluß genommen. 
Beim Ausgangs-Amte bedarf es dann nur der Recognition des Verschlusses, und 
wenn dabei nichts zu erinnern ist, können die verschlossenen Gegenstände dort, ohne 
nochmalige Special-Revision, gegen Bescheinigung des Ausgangs auf dem Certificat 
zum Wieder-Eingang in das andere Vereins-Gebiet über das bestimmte vertragsmäßige 
Eingangs-Amt, wie im vorhergehenden §. vorgeschrieben, abgeschickt werden. 
Der zur Sicherung angelegte Verschluß kann demnach gegenseitig erst von derjeni- 
gen Behörde, von welcher die letzte definitive Behandlung vorzunehmen ist, abgenom- 
men werden. 
K. 8. 
Beim Eingangs-Amte werden die Gegenstände angemeldet, das Certifccat wird 
abgegeben; jene werden, so weit sie zum Verbleiben im Lande bestimme sind, nach die-
	        
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