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Anerkennung der Regierung erhalten, nach Einsicht der auf Jene gestellten Vollmacht
ein an ihrem Wohnort angestellter Staats-Diener als Regierungs-Commissär beige-
geben, und durch das Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
K. 4 9.
Der Regierungs-Commissär ist verpflichtet, von den Büchern des Verwaltungs-
Ausschusses oder des Haupt-Agenten, so wie von den Urkunden, die denselben zum
Belege dienen, namentlich von den neueren Versicherungs-Anträgen und deren Beglau-
bigungen von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen (§P. 38), und zu untersuchen, ob keine
Versicherung ohne obrigkeitliches Erkenntniß oder über den Betrag der für verhält-
nißmäßig erklärten Summe aushgestellt worben sey.
K. 50.
So oft der Regierungs-Commissär auf diesem oder anderem Wege zu der Kennt-
niß gelangt, daß ein Versicherungs-Vertrag dem obrigkeitlichen Erkenntniß nicht unter-
worfen, oder daß solches durch die Versicherung überschritten worden sey, so liegt ihm
ob, nicht nur gegen den Verwaltungs-Ausschuß oder Haupt-Agenten deßhalb die gesetz-
liche Verfügung zu treffen, beziehungsweise einzuleiten, sondern auch dem Polizeiamt
des Bezirks-Agenten und des Versicherten davon Nachricht zu geben, um gegenüber
von dlesen das Gleiche verfügen zu könmen.
K. 51.
Auf gleiche Weise hat der Regierungs-Commissär, so oft er irgend eine andere
Gesetzes-Uebertretung oder ein sonstiges ordnungswidriges und gemeinschädliches Treiben
einer Versicherungs-Anstalt oder ihrer Beauftragten in Erfahrung bringt, das Greig-
nete hiegegen vorzukehren, oder bei der betreffenden Amtsstelle einzuleiten, je nach den
Umständen aber an die ihm vorgesehten höheren Regierungs-Behörden zu berichten.
K. 52.
Wird ihm nach eingetretener Veränderung in den Personen des Verwaltungs-
Ausschusses oder des Haupt-Agenten einer Versicherungs-Anstalt die Anzeige von einer
neuen Ernennung gemacht (69. 35), so hat er solche dem Ministerium des Innern zur
weitern Verfügung vorzulegen. Sollte drei Monate nach eingetretener Personal-Ver-
dnderung jene Anzeige noch nicht erfolgt seyn, so ist Bericht hierüber an das Ministe-
rium des Innern zu erstatten.