Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

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Anerkennung der Regierung erhalten, nach Einsicht der auf Jene gestellten Vollmacht 
ein an ihrem Wohnort angestellter Staats-Diener als Regierungs-Commissär beige- 
geben, und durch das Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
K. 4 9. 
Der Regierungs-Commissär ist verpflichtet, von den Büchern des Verwaltungs- 
Ausschusses oder des Haupt-Agenten, so wie von den Urkunden, die denselben zum 
Belege dienen, namentlich von den neueren Versicherungs-Anträgen und deren Beglau- 
bigungen von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen (§P. 38), und zu untersuchen, ob keine 
Versicherung ohne obrigkeitliches Erkenntniß oder über den Betrag der für verhält- 
nißmäßig erklärten Summe aushgestellt worben sey. 
K. 50. 
So oft der Regierungs-Commissär auf diesem oder anderem Wege zu der Kennt- 
niß gelangt, daß ein Versicherungs-Vertrag dem obrigkeitlichen Erkenntniß nicht unter- 
worfen, oder daß solches durch die Versicherung überschritten worden sey, so liegt ihm 
ob, nicht nur gegen den Verwaltungs-Ausschuß oder Haupt-Agenten deßhalb die gesetz- 
liche Verfügung zu treffen, beziehungsweise einzuleiten, sondern auch dem Polizeiamt 
des Bezirks-Agenten und des Versicherten davon Nachricht zu geben, um gegenüber 
von dlesen das Gleiche verfügen zu könmen. 
K. 51. 
Auf gleiche Weise hat der Regierungs-Commissär, so oft er irgend eine andere 
Gesetzes-Uebertretung oder ein sonstiges ordnungswidriges und gemeinschädliches Treiben 
einer Versicherungs-Anstalt oder ihrer Beauftragten in Erfahrung bringt, das Greig- 
nete hiegegen vorzukehren, oder bei der betreffenden Amtsstelle einzuleiten, je nach den 
Umständen aber an die ihm vorgesehten höheren Regierungs-Behörden zu berichten. 
K. 52. 
Wird ihm nach eingetretener Veränderung in den Personen des Verwaltungs- 
Ausschusses oder des Haupt-Agenten einer Versicherungs-Anstalt die Anzeige von einer 
neuen Ernennung gemacht (69. 35), so hat er solche dem Ministerium des Innern zur 
weitern Verfügung vorzulegen. Sollte drei Monate nach eingetretener Personal-Ver- 
dnderung jene Anzeige noch nicht erfolgt seyn, so ist Bericht hierüber an das Ministe- 
rium des Innern zu erstatten.
	        
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