Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Besondere  Bestimmungen.

I.  Von  den  Aktien)  Zinsen  und  Dividenden.

KG.  16.
Aktien  und  deren  Ausfertigung.

Sämmtliche  im  F.  5.  gedachte  Stamm-  und  Stamm  Prioritätsaktien  der
Gesellschaft  werden,  auf  den  Inhaber  lautend,  unter  fortlaufender  Nummer,  und
zwar  die  Stammaktien  nach  dem  beiliegenden  Schema  A.,  und  die  Stamm
Prioritätsaktien  nach  dem  beiliegenden  Schema  B.  stempelfrei  ausgefertigt,  jedoch
erst  dann  ausgegeben,  wenn  der  volle  Nominalbetrag  derselben  zur  Gesellschaftskasse
  berichtigt  ll.

Jede  Aktie  wird  mit  mindestens  sechs  Faksimile-Unterschriften  des  Verwaltungsrathes
  versehen,  dagegen  vom  Rendanten  der  Gesellschaft  unterschrieben.

F.  17.
Einzahlung  des  Aktienkapitals.

Vom  Aktienkapitale,  und  zwar  sowohl  von  dem  Stamm-  als  von  dem
Stamm  Prioritätsaktien-Kapitale  müssen  innerhalb  sechs  Wochen  nach  erfolgter
Allerhöchster  Bestätigung  dieses  Statuts  und  Eintragung  in  das  Handelsregister
ehn  Prozent,  und  im  Laufe  des  ersten  Jahres  wenigstens  zwanzig  Prozent  des
Reminalleinages  eingezahlt  werden.

Die  Zahlung  des  übrigen  Betrages  des  Aktienkapitals  geschieht  nach  Be.
dürfniß,  worüber  der  Verwaltungsrath  zu  bestimmen  hat,  jedoch  nur  in  der
Weise,  daß  die  Einzahlungen  der  einzelnen  Raten  auf  die  Stamm  Prioritätsaktien
  die  auf  die  Stammaktien  geleisteten  Einzahlungen  nicht  übersteigen.

Die  Aufforderungen  zu  Einzahlungen,  sowie  die  Bestimmungen  der  Zahlungsorte
  erfolgen  in  der  F.  13.  vorgeßhhrlelenen  Form,  dergestalt,  daß  jede
Wsfforderun  mindestens  dreimal  öffentlich  bekannt  gemacht  wird  und  vom  Tage
der  letzten  Bekanntmachung  bis  zum  festgesetzten  Einzahlungstermine  eine  mindestens
  vierwöchentliche  Frist  offen  bleibt.  Vollzahlungen  auf  Stamm-  und
Stamm  Prioritätsaktien  resp.  die  Ausgabe  von  solchen  volleingezahlten  Aktien
find  gestattet,  jedoch  bezüglich  der  Stamm-PPrioritätsaktien  nur  in  dem  Maaße,
als  solche  auf  die  Stammaktien  bewirkt  sind.

S.  18.
Folgen  der  Nichtzahlung  der  ausgeschriebenen  Raten.

Ein  Aktionair  resp.  Zeichner  von  Aktien,  der  eine  ausgeschriebene  Rate  zur
festgesetzten  Zeit  G.  17.)  nicht  einzahlt,  ist  verpflichtet,  außer  der  Nachzahlung  der
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