Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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theils seinen Besitzungen zugestandenen Rechte, um Feststellung seiner staatsrechtlichen 
Verhaͤltnisse, fuͤr sich und seine graͤfliche Familie, angesucht hat, Wir, nach Vernch- 
mung seiner Wuͤnsche und gepflogenen Verhandlungen mit dem bevollmaͤchtigten Ab- 
geordneten desselben, auch Anhdrung Unseres Geheimen-Raths, in Erwägung der 
dabei eingetretenen besonderen Rücksichten, beschlossen haben und vrrordnen, daß nach- 
folgende Bestimmungen den bleibenden Rechtszustand des Grafsen bilden sollen: 
I. Persönliche Vorzüge, allgemeine Rechte und Verbindlichkeiten des 
gräflichen Hauses. 
H. 1. 
Das gräfliche Haus Rechberg behält die Ebenbürtigkeit, wie es solche bisber 
hergebracht hat, und wird dem hohen Adel beigezählt. 
Der Graf hat, gleich den Standesherren, die Huldigung persönlich, oder durch ei- 
nen ebenbürtigen Bevollmächtigten, dahin zu leisten: 
daß er dem König wegen seiner sämtlichen der Königlichen Souverainetär 
untergebenen Besitzungen treu und gehorsam seyn, und alles das abwenden 
und thun werde, wozu derselbe als getreuer und gehorsamer Unterthan dem 
König und dessen Nachkommen, als seinem allergnädigsten Souverain, ver- 
pflichtet ist. 
F. 2. 
Die Mitglieder des gráflichen Hauses behalten die Titel, die sie seither geführt 
baben, jedoch mit Weglassung aller auf die vormaligen Reichs-Verhältnisse sich bezie- 
henden Beisätze und Würden. 
Sie benennen sich demnach von ihren ursprünglichen Stammgütern und Herr- 
schaften. 
Der Erstgeborne, welcher in dem Besite derselben sich befindet, oder jedes in 
seine Rechte eintretende Familienglied, nennt sich, zur Unterscheidung von den Nach- 
gebornen, in öffentlichen Schriften und Handlungen, die nicht an den Souverain, oder 
an die Königlichen Behörden gerichtet werden: 
„Graf und Herr“
	        
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