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mit dem Prädikate: „Wir,“ wogegen sich die Nachgebornen nur des Titels eines
Grafen zu bedienen haben.
. 3.
Dem Haupte des gräflichen Hauses kommt das Prädikat: „Erlaucht“ zu.
Die näheren Bestimmungen eines der Ebenbürtigbeit des gräflichen Hauses ange-
messenen Kanzlei-Ceremoniels sind durch Unsere Verordnung vom 5. Mai 1829
(Reg. Bl. S. 205) festgesetzt. .
"(1.
In allen Ortschaften, welche dem gräflichen Hause angehören, soll das Kirchenge-
bet nach dem Souverain auch für das Haupt des Hauses und für dessen Familie ver-
richtet werden. Auf gleiche Weise wird hinsichtlich der Trauer-Feierlichkeiten gestattet,
daß das Trauergelute für das Haupt des Hauses, für seine Gemahlinn und für seinen
nächsten Nachfolger drei Wochen, für einen Nachgebornen aber vierzehn Tage hindurch
von dem Leichen-Begängniß an fortgeseht werde; daß die gräflichen Stellen und Be-
amten eine Trauer von sechs Wochen anlegen und daß alle öffentlichen Lustbarkeiten
in den gräflichen Besizungen bis nach Beendigung der Erequien eingestellt werden.
g. 5.
Dem Grafen steht für seine Person und für seine Familie die unbeschränkte Frei-
heit zu, in einem jeden, zum deutschen Bunde gehbrigen, oder mit demselben im Frie-
densstande befindlichen Staate den Aufenthalt zu wählen, und ebenso in die Dienste
eines solchen Staats zu treten, oder Orden und Würden von demselben anzunehmen,
vorbehältlich der in diesen Fällen Uns zu machenden Anzeige.
Diejenigen Mitglieder der gräflichen Familic, welche sich entwveder in Unseren
Diensten befinden, oder aus Unseren Staats-Cassen eine Pension beziehen, haben sich
nach den deßfallsigen Verordnungen zu verhalten.
. 6.
In allen die Mitglieder der gräflichen Familie betreffenden Personalklagen, so
wie in allen Realklagen, welche sich auf ihre vormals reichsunmittelbaren Güter bezie-
hen, haben dieselben einen privilegirten Gerichtsstand in erster Instanz bei den betref-
fenden Kreis-Gerichten, und in zweiter und letzter Instanz bei Unserem Königlichen
Ober-Tribunal.