Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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s.  21.

Bei  inländischen  Gewerben,  welche  außerhalb  Preußens  einen  stehenden
Betrieb  durch  Errichtung  einer  Zweigniederlassung,  Fabrikations-,  Ein=  oder
Verkaufsstätte  oder  in  sonstiger  Weise  unterhalten,  bleibt  derjenige  Betrag  des
Ertrages  beziehungsweise  des  Anlage=  und  Betriebskapitals,  welcher  auf  den  in
anderen  Bundesstaaten  unterhaltenen  Betrieb  entfällt,  für  die  Besteuerung  außer
Ansatz,  jedoch  nach  Abzug  des  auf  die  in  Preußen  befindliche  Geschäftsleitung  zu
rechnenden  Antheils  von  einem  Zehntel  des  Ertrages,  soweit  nicht  das  Reichsgesetz
  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.
  S.  119)  entgegensteht.

Bei  Ausmittelung  des  Ertrages  kommen  alle  Betriebskosten  und  die  Abschreibungen,
  welche  einer  angemessenen  Berücksichtigung  der  Werthsverminderung
entsprechen,  in  Abzug.  Insbesondere  kann  auch  die  Werthsverminderung  derjenigen
  Gegenstände,  welche  aus  dem  Betriebe  ausscheiden,  nach  Maßgabe  ihres
Buchwerthes  abgeschrieben  werden.  Dem  Ertrage  zuzurechnen  sind  die  aus  den
Betriebseinnahmen  bestrittenen  Ausgaben  für  Verbesserungen  und  Geschäftserweiterungen,
  sowie  für  den  Unterhalt  des  Gewerbetreibenden  und  seiner  Angehörigen.
  Nicht  abzugsfähig  sind  Zinsen  für  das  Anlage=  und  Betriebskapital,
dasselbe  mag  dem  Gewerbetreibenden  selbst  oder  Dritten  gehören  und  für  Schulden,
welche  behufs  Anlage  oder  Erweiterung  des  Geschäfts,  Verstärkung  des  Betriebskapitals
  oder  zu  sonstigen  Verbesserungen  aufgenommen  sind.

23.

Das  Anlage=  und  Betriebskapital  umfaßt  sämmtliche  dem  betreffenden  Gewerbebetriebe

  dauernd  gewidmeten  Werthe.
§.  24.

Die  Veranlagung  der  Gewerbesteuer  erfolgt  für  jedes  Steuerjahr.

Für  die  Steuerveranlagung  maßgebend  ist  der  Ertrag  des  bei  Vornahme
derselben  abgelaufenen  Jahres,  beziehungsweise  das  Anlage=  und  Betriebskapital
nach  seinem  mittleren  Stande  im  abgelaufenen  Jahre.

Besteht  der  Gewerbebetrieb  noch  nicht  ein  Jahr  lang,  so  ist  der  Ertrag
und  das  Betriebskapital  nach  dem  zur  Zeit  der  Veranlagung  vorliegenden  Anhalt
u  schätzen.

Während  des  Steuerjahres  eintretende  Aenderungen  sind  erst  bei  der  Besteuerung
  für  das  folgende  Jahr  zu  berücksichtigen.

Befugnisse  des  Steuerausschusses  beziehungsweise  des  Vorsitzenden.

G.  25.

Der  Vorsitzende  des  Steuerausschusses,  welcher  zugleich  das  Interesse  des
Staates  vertritt,  hat  die  Geschäfte  des  Steuerausschusses  vorzubereiten,  zu  leiten
und  dessen  Beschlüsse  auszuführen.