Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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S.  29.
Namentliche  Nachweisungen  für  Klasse  II  bis  IV.

Die  der  Veranlagung  zu  Grunde  zu  legende  namentliche  Nachweisung  der
Steuerpflichtigen  wird  für  die  Klassen  II,  III  und  IV  durch  die  Steuerausschüsse
festgestellt.  Dem  Vorsitzenden  steht  dat  Recht  der  Berufung  an  die  Bezirksregierung
  zu.  Er  hat  von  der  Ausübung  dieses  Rechts  dem  Steuerausschuß
Mittheilung  zu  machen,  auch  dessen  Erklärung  darüber  zu  erfordern  und  der
Berufungsschrift  beizufügen.

Gegen  die  Entscheidung  der  Bezirksregierung  steht  nur  dem  Steuerausschusse
binnen  zehntägiger  Ausschlußfrist  nach  erfolgter  Mittheilung  an  die  Mitglieder  die
Beschwerde  an  den  Finanzminister  zu.

G.  30.
Berufungsrecht  des  Vorsitzenden  in  Klasse  I.

Gegen  die  Veranlagungsbeschlüsse  des  Steuerausschusses  der  Klasse  I  steht
dem  Vorsitzenden  die  Berufung  an  die  Bezirksregierung  am  Sitz  des  Steuerausschusses
  zu.  Dem  Steuerausschuß  ist  davon  Mittheilung  zu  machen  und
Gelegenheit  zu  geben,  den  angefochtenen  Beschluß  zu  begründen.

§.  31.
Gewerbesteuerrolle.

Die  aus  den  Steuerlisten  der  einzelnen  Steuerklassen  zusammenzustellenden
Gewerbesteuerrollen  für  die  Erhebungsbezirke  werden  von  der  Bezirksregierung
festgesetzt.  Dieselbe  ist  befugt,  Rechnungsfehler  zu  berichtigen.  Die  Gewerbesteuerrolle
  ist  zur  Einsicht  der  Steuerpflichtigen  des  Veranlagungsbezirkes  während
einer  Woche  öffentlich  auszulegen.  Diese  Auslegung  ist  eine  Woche  vorher
bekannt  zu  machen.

§.  32.
Benachrichtigung  des  Steuerpflichtigen.

Das  Ergebniß  der  Veranlagung  hat  der  Vorsitzende  des  Steuerausschusses
jedem  Steuerpflichtigen  mittelst  einer,  zugleich  eine  Belehrung  über  die  Rechtsmittel
  enthaltenden  Zuschrift  bekannt  zu  machen.

Auf  die  von  dem  Vorsitzenden  des  Steuerausschusses  zu  bewirkenden  Zustellungen
  an  Steuerpflichtige  finden  die  Bestimmungen  im  F.  53  des  Einkommensteuergesetzes
  Anwendung.

5.  33.
Begrenzung  der  Steuerpflicht.

Die  Steuerpflicht  beginnt  mit  dem  Anfange  des  auf  die  Eröffnung  des
Betriebes  folgenden  Kalendervierteljahres  und  dauert  bis  zum  Ende  desjenigen
Kalenderviertelsahres,  in  welchem  das  Gewerbe  abgemeldet  wird.  Erfolgt  die
Abmeldung  in  demselben  Vierteljahr,  in  welchem  der  Betrieb  begann,  so  ist  der
Gewerbetreibende  für  ein  Vierteljahr  steuerpflichtig.  Zeitweilige  durch  die  Natur