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Gegen Saͤumige muͤßte außerdem das Gesetzliche vorgekehrt werden.
Stuttgart den 25. Juni 1832.
Fuͤr den Minister:
Walther.
b) Privilegium gegen den Nachdruck des zweiten Bändchens der Schrift: Neue Erzählungen für
Kinder und Kinderfreunde von Christoph Schmid. !-Seine
Koͤnigliche Majestaͤt haben durch hoͤchste Entschließung vom 25. d. M.
der Krüll'schen Universitäts-Buchhandlung in Landshut ein Privilegium gegen den
Nachdruck des zweiten Bändchens der in ihrem Berlage erscheinenden Schrift:
„Neue Erzählungen für Kinder und Kinderfreunde, von Christoph Schmid,“
auf die Dauer von sechs Jahren zu verleihen gnädigst geruht; welches unter Hinwen
sung auf die Verordnung vom 25. Februar 1815, Prisilegien gegen den Bücher-Rachdruck
betreffend, zur Nachachrung hiemit öffentlich bebannt gemacht wird.
Stuttgart den 25. Juni. 1852.
Für den Minister:
Walther.
2. Des evangelischen Consistorium.
Empsehlung des Werks: Anleitung zum Unterricht taubstummer Kinder 2c. von dem: Siadwsarrer
Jäger Iin Gmünd.
Stadtpfarrer Jäger zu Gmünd, Vorsteher der K. Taubstummen= und Blinden=Anstalt
daselbst, hat in Verbindung mit dem Pfarrer und Schul- Conferenz-Direktor
Riecke in Gutenberg die Ausarbeitung eines groͤßeren Werkes fuͤr den Unterricht
taubstummer Kinder unternommen, welches im Verlag der Loͤflund'schen Buchhandlung
in Stuttgart erscheint. Von diesem Werk ist unter dem Titel: Anleirung
zum Untrerricht taubstummer Kinder in der Sprache und den andern
Schullehrgegenständen, nebst Vorlegeblättern, einer Bildersemmlung
und einem Lese= und Wörterbuch, die erste- Lieferüng bereite erschienen,
und wird um 2 fl. 24 kr. im Subseriptions-Preise abgegeben. Der Zweck des Verfassers
ist, den taubstummen Kindern vermittelst dieses Buchs den Kreis von Anschauungen