Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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auch dafür zu sorgen, daß die Unteraustheilung auf die Steuerpflichtigen nach den ver- 
schiedenen Catasterzweigen je abgesondert auf das Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Ge- 
werbe-Cataster in Bälde vollzogen werde. 
Wegen Fortführung der Oberamts-Uebersichten und Erhaltung ihrer Uebereinstim- 
mung mit den Kanzlei-Exemplarien, so wie über die Benühungsart des Steuer-Cata- 
sters zu der Umlage der Corporations-Anlagen, wird auf die Dekrete vom 18. Juli 
1829 und 30. Juni 1350 verwiesen. 
Da es für die Erhaltung der Ordnung im Staatshaushalt und für die Bestrei- 
tung der Staats-Bedürfnisse von großer Wichtigkeit und dringend nothwendig ist, daß 
die Steuergelder regelmäßig eingehen, auch eine zu rechter Zeit vorgenommene Unter- 
austheilung und ein zweckmäßig geleiteter Einzug zur Schonung der ökonomischen Ver- 
bältnisse der Steuerpflichtigen wesentlich beitragen; so werden die K. Oberämter unter 
Beobachtung der wegen des Steuer-Einzugs schon früher und insbesondere unter dem 
21. Juni 1819 erlassenen Verfügungen auch darauf Rücksicht nehmen, daß die für die 
Unteraustheilung der Steuern erforderlichen Arbeiten überall sogleich beginnen, und 
daß der Einzug und die Ablieferung der Steuern nicht verzögert werden. 
Stuttgart den 28. Juni 18327. Süskind, 
Vertheilung 
der direkten Staats-Steuer auf die Oberämter des Königreichs, die Hof- 
Domänen-Kammer und die Staats-Cassen-Renten für 188z. 
Die Steuer beträgt nach der mit den Ständen geschehenen 
Verabschiedung 2600, 00 fl. 
Hievon kommen 17 auf den Grund-Ertrag und die Gefaͤll-, und zwar: 
a) den Grund-Ertrrrg 1728,565fl. 
b) die Gefälle. 113, 102 fl. 
1·841,667 fl. 
zur auf die Gebäaudmen 433, 333 fl. 
auf die Gewerbee 525,000 fl. 
  
2·600, 000 fl.
	        
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