Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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den 20. März: 
Stuttgart Amt, Waiblingen, Herrenberg, Rottenburg, Gaildorf, Reckarfulm, 
Biberach, Blaubeuren; 
den 22. März: 
Böblingen, Caunstadt, Eßlingen, Tübingen, Welzheim, Weinsberg, Ulm, Wib- 
lingen. 
Zu den genannten beiden Verhandlungen werden nun die Militärpflichtigen, an 
deren Altersclasse in gegenwärtigem Jahre die Reihe der Aushebung ist, nämlich sämt= 
liche im Jahr 1811 geborenen Jünglinge unter den im Rekrutirungs-Gesetz vom 
10. Februar 1828 angedrohten Rechts-Nachtheilen hierdurch vorgeladen, wobei zu ih- 
rer Belehrung Folgendes bemerkt wird: 
1) für diejenigen, welche bei der Ziehung des Looses nicht erscheinen, wird das 
Loos durch Andere gezogen. 
2) Wer bei der Musterung nicht erscheint, wird im Zweifel für diensttüchtig au- 
genommen, und nach Maßgabe seiner Loosnummer zum Contingent bezeichnet. 
Ueberdieß treffen den Nichterscheinenden die im Art. 47 des Rekrutirungs- Ge- 
sehes bestimmten Strafen. 
5) Wer eine Befreiung wegen Familien-Verhältnissen oder wegen Berufs an- 
spricht, hat solche bei Verlust derselben bei dem Rekrutirungsrath des betref- 
fenden Oberamts-Bezirks geltend zu machen, welcher sich unmittelbar nach 
der Ziehung des Looses versammelt. 
Uebrigens wird Jeder, der eine Befreiung anspricht, erinnert, solche noch 
vor der Ziehung des Looses dem betreffenden Oberamt anzuzeigen, damit 
dieses den Befreiungsgrund vorläufig prüse, und dem, der ihn anfpricht, 
in Beziehung auf die beizubringenden Beweise die erforderliche Belehrung 
ertheile. · 
Stuttgart den 18. Januar 1832. 
Göriz.
	        
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