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uͤbrigens weder auf der einen noch auf der audern Seite der Abzug einer Einzugsgebühr
Statt sindet; so wird dieses zur allgemeinen Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
Sturtgark den 9. Obtober 1832. Herdegen.
b) Verfügung, betreffend die Enthebung der Oberamtmänner von dem Geschäste der jährlichen Cassen-Reoision
bei einzelnen Finanz-Beamtumgen.
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 11. Seprember
d. J., wodurch auf den Grund der bisherigen Erfahrungen verschiedene Verbesserungen
in den Controle-Einrichtungen bei den Cassen-Verwaltungen des Staates angeordnet
worden sind, unter Anderem zu genehmigen geruht:
daß in Ansehung der Cameral-, Hütren= und Salinen-Aemter, bei welchen
eigens aufgestellte Buchhalter die Monats= und Jahrs-Cassen-Berichte sowohl
in Beziehung auf die Richtigkeit ihres Inhalts überhaupt, als auch des
Cassenbesiandes insbesondere, zu beurkunden haben, die Oberamtmänner der
ihnen durch das Edikt vom 15. December 1818, K. 17 aufgetragenen jährlichen
Cassen-Revision enthoben werden sollen-Diese
höchste Verfügung wird hiemit unter dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß
gebracht, daß sowohl wegen Ausführung jener Verbesserungen überhaupt, als auch
wegen Besorgung der periodischen und unvermutheten Cassen-Revisionen insbesondere
nähere Weisungen an die Behörden erlassen worden sind.
Stuttgart den 10. Oktober 1832. Herdegen.
Wc) Verfügung, betrefsend die Mitunterschrift der den Cassicren der Staats-Haupt-Casse, der Kriegs, Casse
und der Schulden-Zahlungs-Casse beigegebenen Controleure.
Da in Absicht auf die Verwaltung der Staats-Haupt-Casse und der Ober-Kriegs-Casse
schon bisher die Anordming besteht,
daß bei der Einnahme jede Quittung, welche der Cassier ausstellt, durch den
Controleur contrasignirt und ebenso bei der Ausgabe jede Quiktung für eine
Lahlung, welche aus der Casse geleister wird, von demselben visirt, auch ohne
Beobachtung dieser Vorschrifr weder die eine noch die andere Art von Quittungen
für gültig angenommen werden soll,