Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

414

uͤbrigens  weder  auf  der  einen  noch  auf  der  audern  Seite  der  Abzug  einer  Einzugsgebühr
  Statt  sindet;  so  wird  dieses  zur  allgemeinen  Nachachtung  hiermit  bekannt  gemacht.
Sturtgark  den  9.  Obtober  1832.  Herdegen.

b)  Verfügung,  betreffend  die  Enthebung  der  Oberamtmänner  von  dem  Geschäste  der  jährlichen  Cassen-Reoision
  bei  einzelnen  Finanz-Beamtumgen.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  höchster  Entschließung  vom  11.  Seprember
  d.  J.,  wodurch  auf  den  Grund  der  bisherigen  Erfahrungen  verschiedene  Verbesserungen
  in  den  Controle-Einrichtungen  bei  den  Cassen-Verwaltungen  des  Staates  angeordnet
  worden  sind,  unter  Anderem  zu  genehmigen  geruht:

daß  in  Ansehung  der  Cameral-,  Hütren=  und  Salinen-Aemter,  bei  welchen
eigens  aufgestellte  Buchhalter  die  Monats=  und  Jahrs-Cassen-Berichte  sowohl
in  Beziehung  auf  die  Richtigkeit  ihres  Inhalts  überhaupt,  als  auch  des
Cassenbesiandes  insbesondere,  zu  beurkunden  haben,  die  Oberamtmänner  der
ihnen  durch  das  Edikt  vom  15.  December  1818,  K.  17  aufgetragenen  jährlichen
  Cassen-Revision  enthoben  werden  sollen-Diese

  höchste  Verfügung  wird  hiemit  unter  dem  Anfügen  zur  allgemeinen  Kenntniß
  gebracht,  daß  sowohl  wegen  Ausführung  jener  Verbesserungen  überhaupt,  als  auch
wegen  Besorgung  der  periodischen  und  unvermutheten  Cassen-Revisionen  insbesondere
nähere  Weisungen  an  die  Behörden  erlassen  worden  sind.

Stuttgart  den  10.  Oktober  1832.  Herdegen.

Wc)  Verfügung,  betrefsend  die  Mitunterschrift  der  den  Cassicren  der  Staats-Haupt-Casse,  der  Kriegs,  Casse
und  der  Schulden-Zahlungs-Casse  beigegebenen  Controleure.

Da  in  Absicht  auf  die  Verwaltung  der  Staats-Haupt-Casse  und  der  Ober-Kriegs-Casse
  schon  bisher  die  Anordming  besteht,
daß  bei  der  Einnahme  jede  Quittung,  welche  der  Cassier  ausstellt,  durch  den
Controleur  contrasignirt  und  ebenso  bei  der  Ausgabe  jede  Quiktung  für  eine
Lahlung,  welche  aus  der  Casse  geleister  wird,  von  demselben  visirt,  auch  ohne
Beobachtung  dieser  Vorschrifr  weder  die  eine  noch  die  andere  Art  von  Quittungen
  für  gültig  angenommen  werden  soll,