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jener Scheine, so wie in Beziehung auf das Format und die Beschaffenheit
des Papiers und die Groͤße der zur Ausfuͤllung bestimmten Zwischenraͤume
ganz nach den bei den Bezirks-Gerichten vorliegenden Muster-Eremplaren richten.
2) Zur Bekraͤftigung der Richtigkeit des Abdrucks ist von dem Bezirks-Gerichte,
nach vorheriger genauer Pruͤfung des demselben zu uͤbergebenden und in der
Registratur aufzubewahrenden Probebogens, jedes Exemplar mit dem Gerichts-
stempel zu versehen.
5) Auf jedem Formulare muß der Verkaufspreis bemerkt seyn.
4) Die Auslagen, welche die Stempelung verursacht, namentlich die Kosten der
Anschaffung des Stempels hat der Buchdrucker oder Lithograph, welcher den
Abdruck und Verkauf von Pfandscheins-Formularen beabsichtigt, zu tragen.
Der Stempel ist von dem Bezirks-Gerichte in sorgfältige Verwahrung zu
nehmen, und jeder Mißbrauch desselben zu verhüten.
Die Bezirks-Gerichte haben darüber zu wachen, daß die Unterpfands-Behbrden
keiner andern gedruckten Eremplare jener Formulare, ald solcher, welche mit
dem Stempel eines Bezirks-Gerichts versehen sind, für die gewöhnlichen Fälle
sich bedienen mögen.
Diese Formulare können für den bisherigen Preis von Einem und einem
halben Kreuzer fortan von den Gebrüdern Mäntler in Stuttgart bezo-
gen werden.
Sturtgart den 19. März 1832. Schwab.
Et
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B) Oes Departements der auswärtigen Angelegenheiten.
Des Ministerium der auswärkigen Angelegenheiten.
Brkanntmachung, die Unterdrückung der in Rheinbayern erschienenen Zeitblätter: „die teutsche Tribüne“
und „der Wesibote,“ so wie des zu Hanau erschienenen Zeitblatnts: „die neuen Zeitschwingen“ betreffend.
Nachdem die teutsche Bundes-Versammlung in ihrer neunten Sitzung vom 2. d. M.
über die Unterdrückung einiger Zeitblätter den Beschluß gefaßt hat:
„Die Bundes-Versammlung hat sich aus den von der Bundestags-Commissoon in
Preß-Angelegenheiten erstatteten Vorträgen und vorgelegten Artikeln der in Rhein-