Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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bayern erscheinenden Zeitblaͤtter: „die teutsche Tribuͤne“ und „der Westbote,“ so 
wie auch der in Hanau erscheinenden „neuen Zeitschwingen,“ uͤberzeugt, daß diese 
Zeitblaͤtter die Wuͤrde und Sicherheit des Bundes und einzelner Vundesstaaten 
verletzen, den Frieden und die Ruhe Teutschlands gefährden, die Bande des Ver- 
trauens und der Anhaͤnglichkeit zwischen Regenten und Volk aufzuloͤsen sich be- 
streben, die Antoritaͤt der Regierungen zu vernichten trachten, die Unverletzlichkeit 
der Fuͤrsten angreifen, Personen und Eigenthum durch Aufforderung zur Gewalt bedro- 
ben, zum Aufruhr anreißen, eine politische Umgestaltung Teutschlands und Anarchie her- 
beizuführen und staatsgefährliche Vereine zu bilden und zu verbreiten suchen, — 
sie hat daher, auf den Grund des provisorischen Preßgesehes vom 20. September 
1819, 96. 1, 6 und 7, welches, nach den einstimmig und wiederholt gefaßten Be- 
schlüssen aller Bundesglieder, so lange in Kraft besteht, bis der teutsche Bund 
sich über neue gesehliche Maßregeln vereinigt haben wird, so wie in pflichtmäßiger 
Fürsorge für die Erhaltung des Friedens und der Ruhe im Bunde, im Namen 
und aus Autorität desselben, beschlossen: 
1) „Die in Rheinbayern erscheinenden Zeitblätter, die „teutsche Tribüne“ und 
der „Westbote,“ dann das zu Hanau erscheinende Zeitblatt: die „neuen Zeit- 
schwingen,“ so wie diejenigen Zeitungen, die etwa an die Stelle der drei ge- 
nannten — unter was immer für einem Titel — treten sollten, werden hie- 
durch unterdrückt und in allen teutschen Bundesstaaten verboten.“ 
2) „In Folge dessen dürfen die Herausgeber gedachter Zeitblátter nämlich der, 
teutschen Tribune, D. Wirth, des Westboten, D. Siebenpfeiffer, und 
der Redakteur der Neuen Zeitschwingen, angeblich Georg Stein, nach 
Vorschrift des F. 7 des Bundes-Beschlusses vom 20. Sepr. 1819, binnen 
fünf Jahren a dalo in keinem Vundesstaate bei der Redaktion einer ähnli- 
chen Schrift zugelassen werden.“ 
5) „Die Bundes-Regierungen werden durch ihre Gesandtschaften ersucht, diesen 
Beschluß unverzüglich in den Gesetzz oder Amtsblättern bekannt zu machen.“ 
4) „Sämtliche Regierungen, besonders die Königlich Baierische und die Kur- 
fürstlich Hessische, werden ersucht, diesen Beschluß zur Vollziehung zu bringen.“
	        
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