Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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klärt  und  die  betreffende  bestimmungsmäßige  Bescheinigung  darüber  ausgestellt
hat,  in  Ihren  Gebieten  zulassen.  «  "

Artikel  14.

Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten  stationirten  Bahn-Polizeibeamten
sind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung  bei  den  kompetenten  Behörden  des
betreffenden  Staates  in  Pflicht  zu  nehmen.  Unterthanen  der  einen  Regierung,
welche  beim  Betriebe  in  dem  Gebiete  der  anderen  Regierung  angestellt  werden,
scheiden  dadurch  nicht  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathslandes.

Die  Bahnverwaltung  hat  bei  Anstellung  der  den  unteren  Kategorien  des
Bahnpersonals  angehörigen  Beamten,  welche  innerhalb  des  betreffenden  Staatsgebietes
  ihren  festen  Wohnsitz  haben,  Angehörige  des  bezüglichen  Gebietes  bei
gehöriger  Befähigung  auf  ihre  Bewerbung  vorzugsweise  zu  berücksichtigen.  Die
Betriebsbeamten  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  der  Anstellung  rücksichtlich  der
Dissiplin  der  kompetenten  Aufsichtsbehörde,  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und
Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Artikel  15.

Bezüglich  der  Besteuerung  des  in  Rede  stehenden  Eisenbahn-Unternehmens
und  seines  Betriebes  sind  die  kontrahirenden  Regierungen  dahin  übereingekommen,
daß  hierfür  allgemein  die  Königlich  Preußischen  Eisenbahn-Abgabengesetze  vom
30.  Mai  1853.  und  21.  Mai  1859.  in  Anwendung  gebracht,  andere  Steuern
und  Abgaben  aber  von  den  für  das  Eisenbahn-Unternehmen  erforderlichen  Im.
mobilien  und  von  dem  Betriebe  der  Bahn  Seitens  der  einzelnen  Territorial=Regierungen
  nicht  erhoben  werden  sollen.  Die  Königlich  Preußische  Regierung
wird  den  Abgabenbekrag  für  die  ganze  Bahn  berechnen,  feststellen  und  nach
Maaßgabe  der  Längenausdehnung  der  in  den  betreffenden  Gebieten  belegenen
Strecken  repartiren,  auch  den  Repartitionsplan  den  übrigen  betheiligten  Regierungen
  mittheilen.  Die  Eisenbahngesellschaft  hat  demnächst  die  bezüglichen  Antheile
  an  die  betreffenden  Einnahmestellen  abzuführen.  Dabei  versteht  es  sich
von  selbst,  daß,  so  lange  und  soweit  die  Königlich  Preußische  Regierung  nach
den  vorbezeichneten  Gesetzen  für  sich  nicht  zur  Erhebung  der  Abgabe  von  den,
den  Gegenstand  gegenwärtiger  Vertragsbestimmung  bildenden  Bahnstrecken  berechtigt
  ist,  eine  solche  auch  von  den  übrigen  Regierungen  nicht  in  Anspruch  zu
nehmen  sein  wird.

Artikel  16.

Da  nach  dem  Ergebnisse  der  bisherigen  Bemühungen  der  interessirten
Landestheile  keine  Aussicht  vorhanden  ist,  die  Ausführung  der  im  Artikel  1.  genannten
  Eisenbahn  lediglich  aus  Privatmitteln  zu  bewirken,  so  übernehmen  es
die  kontrahirenden  Regierungen,  jede  für  sich,  in  Anbetracht  der  an  das  Projekt
sich  knüpfenden  wichtigen  Interessen,  das  Zustandekommen  desselben  durch  Gewährung
  einer  angemessenen  Staatsunterstützung  Behufs  Beschaffung  des  erforderlichen
  Anlagekapitals  zu  sichern.  Ueber  den  Umfang  und  die  Hormm  dieser
Staatsunterstützung  behalten  sich  zwar  die  Regierungen  Ihre  Entschließungen

vor