Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Innern noch eine Verschiedenheit der Gesetzgebung unter den einzelnen Vereins-Landen 
stattfindet (Art. 7, b), wird von allen Theilen als wünschenswerth anerkannt, auch 
hiexin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssaͤtze in ihren 
Staaten hergestellt zu sehen, und es wird daher ihr Bestreben nuf die Herbeiführung 
einer solchen Gleichmäßigkeit gerichtet bleiben. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht wor- 
den, können zur Vermeidung der Nachtheile, welche für die Producenten des eigenen 
Staates im Verhältnisse zu den Producenten in anderen Vereins-Staaten, aus der 
ungleichen Besteuerung erwachsen würden, rsN-m oder Ausgleichungs-Abgaben 
von folgenden Gegenständen erhoben werden: 
a)im Königreich Bayern (zur Zeit mit /605 des Rhein-Kreises) von 
Bier, 
Branntwein, 
geschroretem Malz; " 
b) im Königreich Württemberg von 
« Bier, 
Branntwein, 
geschrotetem Malz; 
c) im Königreiche Preußen von 7 - 
Bier, ½ 
Braumtwein, 1 
Tabak, 
Traubenmost und Win; ; 
d) im Kurfuͤrstenthum Hessen von 
Vier, 
Branntwein, 
Tabak, 
Traubenmost und Wein; 
ee) im Großherzogthum Hessen von. 
Bier; 
!) im Königreich Sachsen von 
Bier,
	        
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