Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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behörde über den allenfallsigen Regreß an diejenigen, welche eine Verschul— 
dung hiebei treffen sollte. 
In Beziehung aus den übrigen Heilungs-Aufwand bleibt es bei der Be- 
stimmung, daß solcher von den Eigenthümern der Schafe zu tragen sey, denen 
unbenommen ist, hierüber mit demjenigen, der das Heiloerfahren besorgt, eine Privat- 
Uebereinkunft zu treffen. (Ebendas. §F. 59.) 
10) Gesuche um bie Erlaubniß, die raudekranken Schafe, statt der Heilung, 
in das Ausland bringen zu dürfen, sind von den Bezirksämtern. dem K. Me- 
dicinal- Collegium gar nicht mehr vorzulegen, sondern mit dem schriftlichen Anfügen, 
daß eine solche Erlaubniß, als unvereinbar mit der Fürsorge gegen Weiterverbreitung 
der Krankheit nicht mehr ertheilt werde, den Vittstellern zurückzugeben. 
Nur wenn nach vollendetem Heil-Verfahren noch nicht die volle Zeit 
verstrichen wäre, nach deren Abfluß erst die gänzliche Beruhigung über die Tilgung 
des Krankheitsstoffs eintritt, kann mit Bewilligung des K. Medicinal-Colle- 
giums der Weiter-Transport der Heerde unter Beigebung eines obrigkieitli- 
chen Begleiters Statt finden. 
Nur fuͤr diesen Zweck daher sind Gesuche von den Betheiligten zur Einsendung 
an das gedachte Collegium anzunehmen. 
11) Wenn einzelne Schäfer oder Schaf-Eigenthümer oder auch einzelne von ihnen 
oder den Bezirksämtern verwendete praktische Thierärzte in der Heilung raude- 
kranber Schafe sich besonders auszeichnen, so wird sich eine außerordent- 
liche Belohnung derselben aus der Staatskasse mit öffentlicher Belobung 
vorbehalten. « 
Die Bezirksaͤmter haben fuͤr die Beobachtung dieser Bestimmungen, so weit an 
ihnen ist, pflichtmaͤßige Sorge zu tragen. 
Stuttgart den 27. März 1854. 
Schlayer.
	        
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