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Art 22.
Weitere, neben den Sporteln von den Betheiligten zu entrichtende Gebuͤhren.
Neben den im Vorstehenden festgesetzten Sporteln in ordentlichen oder in Dispen-
sations-Faͤllen haben die Betheiligten
1) fuͤr solche Auslagen, die nicht als in der Natur des Geschaͤfts gelegen angese-
hen werden koͤnnen, z. B. fuͤr Porto, Ankuͤndigungen in oͤffentlichen Blaͤt-
tern r2c. Ersaß zu leisten; auch haben
2) bei Inventur= und Theilungs-Geschäften der Exemten zweiter Classe und der
Nicht-Exemten die Betheiligten die Belohnung der Waisenrichter, namentlich
für die Prüfung und Genehmigung einer Privat-Inventur oder Theilung,
nach Maßgabe des Art. XXI. des Notariats-Edikts zu übernehmen.
Dagegen haben die Interessenten weder für Dicten oder Reisekosten der
Notare und Theilungs-Aktuare, wenn solches im Gesehe nicht ausdrücklich be-
stimmt ist, noch für die wesentlich zur Sache gehdrigen Abschriften und Aus-
züge irgend eine Vergütung zu leisten.
Zu den Leßteren sind zu zählen:
a) die Auszüge aus Theilungen und Vermögens-Uebergaben für die einzelnen
Betheiligten (Theilzettel, Activ= und Passiv-Schulden-Verweiszettel), so wie
die Beurkundung der durch Erbgang erfolgten Besibstands = Veränderungen
von Activ-Capitalien auf den Schuld-Verschreibungen;
b) die Vorladungen der Gläubiger zu den Schulden-Liquidationen (IV. Orga-
nisations-Edikt vom 51. December 1818, §. 166); endlich
c) die Auszüge aus Gant= und Schulden-Verweisungen (Verweiszettel) für
die Gläubiger, die Schuldner der Masse, und den Güterpfleger.
Art. 23.
Vertheilung der Sporteln und anderer Gebühren unter die Erbberechtigten.
Bei Theilungen sind die Sporteln und andere Gebähren zuerst nach Verhältniß
der Summen auf die verschiedenen Bestandtheile der zu vertheilenden Masse, d. h. auf
die darunter befindlichen Beibringens= und Errungenschafts-Ansprüche von überlebenden
Ehegatten, auf die Ansprüche der Kinder an nicht in Natur vorhandene Sondergüter
u. s. w. einer= und auf die wahre Verlassenschaft des Erblassers andererseits zu
vertheilen. Von letzterem Antheil ist sodann jedem Erben seine Rate nach Verhäll-
nic der ihm zufallenden Erbsquote, ohne Rücksicht darauf, ob er einen Theil der
Erbschaft bereits vorempfangen und daher zu conferiren hatte oder nicht, zuzuscheiden;