Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Diese kann zu Capital-Aufnahmen nur dann ertheilt werden, wenn zugleich für 
die Verzinsung des Capitals und für die Ablzsüng, desselben in einem bestimmten 
Zeitraum sichere Vorsehung getroffen wird. 
Art. 103. 
Keostenvergätung an die bei der Zunftversammlung erscheinenden Meister. 
Den bei der Zunftversammlung erscheinenden Meistern kann eine Entschädigung 
für Zehrungs= und Reisekosten in dem Fall aus der Zunftkasse abgereicht werden, wenn 
die Mirtel dazu in einem Ueberschuß der in Art. 91—94 bezeichneten Zunfteinnahmen 
und des Ertrags des Zunftvermögens über die gesesmäßigen Zunfrausgaben (Art. 88—90) 
gegeben sind. 
Die Verwilligung einer solchen Entschädigung geschieht durch einen der bezirks“- 
amtlichen Genehmigung unterliegenden Beschluß der Zunftversammlung (Art. 98, 102). 
Es sind jedoch hiefür im Verordnungswege Summen, die nicht überschritten werden 
dürfen, festzusetzen. · « 
Art. 104. 
Veramwortlichkeit für die Beschlüsse der Zunsroerfammlung. 
Für die Gesehmäüßigkeit der von der Zunftversammlung gefaßten Beschlässe ist der 
vorszende Bezirksbeamte oder der von demselben mit dem Vorsie beauftragte Obmann 
verantwortlich. 
Glaubt der Leßtere, die Gesehmäßigkeit eines unter seinem Vorsihe gefaßten Be- 
schlusses bezweifeln zu müssen, so ist der Vollziehung desselben so lange Aufschub zu 
geben, bis die Entscheidung des Bezirksamtes eingeholt und erfolgt ist. 
Dritter Abschnitt. 
Von vem kaufmännischen Gewerbe insbesondere. 
Art. 105. 
Begriff des kausmännischen Detailhandels. 
Der kaufmännische Detailhandel geyört nach der Bellage unter die zänftigen G# 
werbe.
	        
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