Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

502

Armenkasse  oder  eines  etwa  vorhandenen  Unterstützungsfonds  für  untergeordnete  Gemeindebedienstete,

  Suspension  vom  Dienste  und  Gehalte  auf  bestimmte  Zeit  und  Dienstentlassung.
IVGegen  Polizeidiener  und  andere  in  dieser  Kategorie  stehende  Gemeindebediensteten  kann  Arrest  bis  zu  acht
Tagen  verhängt  werden.“)
V  Mit  der  Dienstentlassung  erlöschen  alle  aus  dem  Dienstverhältnisse  fließenden  Ansprüche

an  die  Gemeinde.
Art.  168.

1  Das  Verfahren  in  Disziplinarfällen,  auf  welche  nicht  die  Bestimmung  des  Art.  167
Abs.  1  Anwendung  findet,  richtet  sich  nach  folgenden  Grundsätzen:

II  Vor  jeder  Disziplinarverfügung  ist  der  Beteiligte  mit  seiner  Rechtfertigung  zu  hören.

III  Beschwerden  sind  an  eine  Notfrist  von  vierzehn  Tagen  gebunden  und  werden  von
der  nächstvorgesetzten  Behörde  entschieden.  Ist  diese  eine  Distriktsverwaltungsbehörde,  so  ist
eine  weitere  Berufung  an  die  Kreisverwaltungsstelle  zulässig.  In  Fällen,  in  welchen  auf
Dienstentlassung  oder  Suspension  erkannt  ist,  wird  durch  die  Beschwerde  die  vorläufige
Entfernung  vom  Dienste  und  die  vorläufige  Entziehung  des  Gehaltes  nicht  ausgeschlossen.

IVDie  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung,  wenn  die  erkannte  Strafe  24  Stunden
Arrest  oder  1  Gulden  30  Kreuzer"*)  an  Geld  nicht  übersteigt.  ·

VDerBürgermeisteristbefugt,GemeindebediensteteindringendenFällenvorbehaltlich
der  Verfügung  des  Magistrats  oder  Gemeindeausschusses  sofort  vom  Dienste  zu  suspendieren.

Sechste  Abteilung.

Von  den  Wahlen  zu  Gemeindeämtern.
Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  172.

1  Wählbar  als  Bürgermeister,  Beigeordneter,  Gemeindebevollmächtigter,  Distriktsvorsteher,
Ortspfleger,  Ortsführer,  sowie  als  Mitglied  eines  Magistrates,  Gemeinde=  oder  Orts-Ausschusses
  und  eines  von  der  Gemeindeverwaltung  gebildeten  besonderen  Ausschusses  sind,

*)  Art.  167  Abs.  IV  hängt  nicht  mit  der  Eigenart  der  rechtsrheinischen  Stadtverfassung  zusammen.  Er
bleibt  daher  für  die  Pfalz  wie  bisher  außer  Betracht.
**)  Jetzt  2  #  70  4.