g 38.
Es besteht Einverständnis darüber, daß Frankreich und
Deutschland vor dem für die Bezahlung des Rückkaufpreises
der. Gruben festgesetzten Zeitpunkt besondere Vereinbarungen
treffen und dadurch die Bestimmungen der §5 36 und 37
abändern können.
g 39.
Der Rat des Völkerbunds trifft die erforderlichen Verfügungen
zur Ausgestaltung derjenigen Rechtsordnung, die
nach dem Inkrafttreten der im § 35 erwähnten Entscheidungen
des Völkerbunds einzuführen ist. Diese Verfügungen sollen
eine angemessene Verteilung aller Verbindlichkeiten enthalten, die
der Regierung des Saarbeckengebiets infolge von Anleihen,
die der Ausschuß aufgenommen hat, oder infolge irgendwelcher
anderen Maßnahmen obliegen.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Rechtsorbnung hören
die Befugnisse des Regierungsausschusses auf, ausgenommen
den im § 35 Absatz a) vorgesehenen Fall.
40.
Die Entscheidungen des Rates des Völkerbunds über die
in dieser Anlage behandelten Gegenstände werden mit Stimmenmehrheit
getroffen.
Abschnitt V.
Elsaß-Lothringen.
In Anerkennung der sittlichen Verpflichtung, das Unrecht
wiedergutzumachen, das Deutschland im Jahre 1871 sowohl
dem Rechte Frankreichs als dem Willen der trotz des feierlichen
Widerspruchs ihrer Vertreter in der Versammlung zu Bordeaugx
von ihrem Vaterlande getrennten elsaß-lothringischen Bevölkerung
gegenüber begangen hat, «
kommen die Hohen vertragschließen den Teile über
folgende Artikel überein:
Artikel 51.
.Die infolge des Versailler Vorfriedens vom 26. Februar
1871 und des Frankfurter Vertrags vom 10. Mai 1871