Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

135 
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Ge- 
senze und Einrichtungen, daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durch- 
gangs. Abgaben in Uebereinstimmung mit den desfallsigen Gesehen, Tarifen, Verord- 
nungen und sonstigen administrativen Bestimmungen, wie solche in Preußen derma- 
len bestehen, eintreten, und zu diesem Zwecke die erforderlichen Gesehe, Tarife und 
Verordnungen publiciren, sonstige Verfügungen aber, nach denen die Unterthanen oder 
Sceuerpflichtigen sich zu richten haben, durch Ihre Regierung zur öffentlichen Kennt- 
niß bringen lassen. 
Artikel 5. 
Etwaige künftige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten, in Preu- 
PHen bestehenden gesehlichen Bestimmungen oder neue derartige Bestimmungen, welche 
der Uebereinstimmung wegen auch im Fürstenthume Pyrmont zur Ausführung bom- 
men müßten, bedürfen der Zustimmung der Fürstlich Waldeckischen Regierung. Diese 
Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn folche Abänderungen in den König- 
lich Preußischen Staaten allgemein getroffen werden. 
Artikel 4. 
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages hören alle Eingangs-, Aus- 
gangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen Preußen und dem Für- 
stenthume Pprmont auf, und es können alle Gegenstände aus letterem frei und un- 
beschwerr in die Preußischen und in die mit Preußen im Zollvereine befindlichen Staa- 
ten, und umgekehrt aus diesen in das Fürstenthum Pyrmont eingeführt werden, mit 
alleinigem Vorbehalte: 
a) der zu den Staatsmonopolen gehbrenden Gegenstände (Salz), ingleichen der 
Spielkarten und der Kalender, nach Maaßgabe der Artikel 5 und 6, 
5) der im Inneren des Zollvereins mit einer Steuer belegten inländischen Erzeug- 
nisse, nach Maaßgabe des Artikels 7, und endlich 
e#) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahiren- 
den S##ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemacht 
oder eingeföhrt werden können, und daher für die Dauer der Privilegien 
(Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselbes, ertheilt hat, aus- 
geschlossen bleiben müssen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.