Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Nur die Gefangenen der dritten Abtheilung werden zur Anwohnung bei den Christen- 
lehren und den Catechesen nicht gezwungen. 
8. 50. 
Den Anfang des Gottesdienstes verkündigt ein kurzes Geläute der Glocke. Der Eintritt 
in die Kirche geschieht nach Abtheilungen, unter Begleitung des Aufsichtspersonals, wobei jede 
Begegnung der männlichen und weiblichen Gefangenen zu verhüten ist. Die gleiche Ordnung 
wird bei dem Austritt beobachtet. In der Kirche sind vie Gefangenen so aufzustellen, daß 
alle den Geistlichen im Gesicht haben, die männlichen und weiblichen Gefangenen aber einan- 
der nicht sehen können. Neben jeder Abtheilung nehmen die Aufseher (Aufseherinnen) den 
Platz ein. Während des Gottesdienstes bleibt die Kirche geschlossen. Der Eintritt fremder 
Personen ist nur mit Erlaubniß des Verwalters gestattet. 
! S. 51. 
An jedem Tage werden von den Obleuten kurze Morgen-, Tisch= und Abend-Gebete mit 
vernehmlicher Stimme gesprochen 
Die Morgenstunden der Sonn= und Festtage sind zum Lesen religiöser Bücher und zu 
Erlernung der Schulaufgaben, die Nachmittage und Abende aber zu gemeinschaftlichen Vor- 
lesungen aus nützlichen, für die stttliche Besserung und Belehrung geeigneten Büchern zu ver- 
wenden, welche nur mit Genehmigung des Strafanstalten-Collegium, und unter Billigung der 
Hausgeistlichen angeschafft werden dürfen. 7 
8. 52. 
Die Gefangenen sind bis zum zurückgelegten dreißigsten Jahre schulpflichtig, und erhalten, 
soweit sie es nöthig haben, jeden Werktag eine Stunde Unterricht im Lesen, Schreiben, Rech- 
nen, in der Pflichtenlehre und biblischen Geschichte, womit auch Gedächtnißübungen verbunden 
werden können, sowie im kirchlichen Gesange. " 6 
Auch älteren Gefangenen ist auf ihren Wunsch die Theilnahme zu gestatten. 
In dieser Unterrichtsstunde können auch Briefe der Gefangenen geschrieben werden. 
(Vergl. §. 15.) 
55. 
Alle Halbjahre findet in Gegenwart des Verwalters eine Schulprüfung Statt. Sie 
wird von den beiven Hausgeistlichen vorgenommen, und ist über deren Ergebniß an das Straf- 
anstalten-Collegium Bericht zu erstatten. 
8. 54. 
Bei Todesfällen wird, vor der Beerdigung oder Abführung des Leichnams, in Gegen- 
wart der Gefangenen des betreffenden Geschlechts, oder wenigstens der Zimmergenossen des
	        
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