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Mittags eine zwei Schoppen betragende Portion Rumford'sche Suppe, oder Gemüse,
over eine Mchlspeise, und an Sonn= und Festtagen 1 Pfund Fleisch; sodann täglich 11 Mund,
dee über 60 Jahre alten Gefangenen aber nur 1 Pfund gehörig ausgebackenes Brod, zu 3 aus
Oinkel= und zu 3 aus Roggenmehl bestehend, wozu auch Kartoffelmehl gemischt werden kann.
Als Getränke wird täglich dreimal frisches reines Wasser gereicht.
C. 21.
Ueber vie täglich zu reichende Kost ist ein besonderes Regulativ zu fertigen, welches in
dem Speisezimmer anzuheften ist.
Sämtliche Speisen müssen gehörig zubereitet und gekocht seyn.
Der Abgabe der hiezu erforderlichen Viktualien und Zuthaten hat stets ein Officiant
anzuwohnen, welcher sich zu vergewissern hat, daß die Zubereitung nach den bestehenden Vor-
schriften und dem für jede Speise zu fertigenden besondern Tarife geschehe.
Das Brod darf erst 24 Stunden nach dem Backen an die Gefangenen abgegeben werden.
F. 22.
Das Essen erfolgt nach einzelnen Abtbeilungen auf dem biezu bestimmten Zimmer. Die
Speisen werden durch Hofschäffer in geeichten. Gefässen aufgetragen, aus welchen jedem Ein-
zelnen seine Portion abgereicht wird. "
Das Mitnehmen von Speisen in die Arbeits= und Schlaf-Zimmer ist nicht gestattet.
G. 23.
Gefangene, welche das fünfzigste Jahr zurückgelegt haben, erhalten Abends eine Wasser-
suppe, wozu 1 Pfund Brod von ihrer täglichen Ration genommen wird. Die zu schwereren
Arbeiten verwendeten Gefangenen erhalten eine entsprechende Kostzulage, durch Abreichung ei-
ner stärkeren Ration Brod oder warmer Speise. «
Kränklichen Gefangenen, für welche der Hausarzt die gewöhuliche Kost nicht zuträglich
findet, darf statt derselben eine nicht theuerere leichte Suppe, übrigens ohne Störung der
Speiseordnung, verabfolgt werden. 6
Die Gefangenen israelitischer Religion haben die gewöhnliche Hauskost zu genießen, und
nur während ihres Osterfestes darf ihnen ungesäuertes Brod in angemessener Quantität, und
unter den erforderlichen Vorsichtsmaaßregeln, von ihren Glaubensgenossen zugelassen werden.
K. 24.
Den Gefangenen ist gestattet, von ihrem Nebenverdienst, oder von ihren eigenen Mitteln,
gewisse in der Bellage Nro. II. verzeichnete Genußmittel, in dem täglichen Betrage von.
höchstens sechs Kreuzern sich anzuschaffen. Die Zeit, während welcher mllein solche Genuß-