Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Die Reisekosten sind auf die Gemeinde-Casse zu übernehmen, es wäre denn, daß die 
Erledigung der vorliegenden Unterpfands-Geschäfte einen vollen Arbeitstag erforderte, oder 
daß die Einberufung auf ausdrückliches Begehren des Betheiligten geschehen wäre. 
In diesen beiden Fällen sind die erwähnten Reisekosten von den Interessenten, bezie- 
hungsweise nach Verhältniß des Zeitaufwandes für die einzelnen Verrichtungen zu be- 
streiten. 
Für einen Arbeitstag sind acht Arbeitsstunden, ohne Einrechnung der Reisezeit, anzu- 
nehmen. 
Art. 10. 
Der Bezug jeder anderen Gebühr ist als ungesetzlich verboten. 
Art. 11. 
Der Hülfsbeamte als stimmendes Mitglied der Unterpfands-Behörde und als Vertre- 
ter des Rathsschreibers ist in beiderlei Beziehung nach Maaßgabe der Bestimmungen des 
Pfandgesetzes (Art. 223 bis 238) verantwortlich. 
Unser Ministerium ver Justiz ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart, den 30. Juli 1845. 
Wilhelm. 
Der Chef des Justiz-Departements: 
Geheimer-Rath v. Prieser. Auf Befehl ves Königs, 
der Staats-Sekretär: 
Goes. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departementc. 
Des Justiz-Ministerium. 
Verfügung, die Dienst-Obliegenheiten der Pfand-Hülfs-Beamten betreffend. 
Durch eine Bekanntmachung des Justiz-Ministerium vom 11. Juni 1832 (Reg.Blatt 
S. 225) ist den Unterpfands-Behörden empfohlen worden, ebenso, wie es bei obrigkeit- 
lichen Verkäufen gesetzlich vorgeschrieben ist, auch bei sonstigen Veräußerungen, bezüglich 
deren die Contracte zum gerichtlichen Erkenntnisse vorgelegt werden, und ohne besonderes
	        
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