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des Großherzoglich Sächsischen Haus-Ordens vom weißen Falken, Ritter des
Kaiserlich Russischen St. Alerander-Newsky-Ordens, des St. Annen-Ordens
erster Classe, des St. Stanislaus-Ordens zweiter Classe und des St. Wladimir=
Ordens vierter Classe, Großkreuz des Königlich Portugiesischen Ordens der Em-
pfängniß Unserer Lieben Frau von Villa-Viçosa, Großkreuz des Civil-Verdienst-
ordens vom Niederländischen Lawen, und des Königlich Belgischen Leopolv-Or-
dens, Inhaber des großen Ordens des Nischani-Istihar; und
Seine Majestät der König von Sardinien den Grafen Carl Rossi, Commandeur
Allerhöchst-Ihres geistlichen und militärischen St. Moritz= und St. Lazarus-
Ordens, Oberst der Cavallerie in Allerböchst = Ihrem Heere, Allerhöchst= Ihren
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät
dem Könige von Preußen,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und dieselben in guter und gehöriger
Form gefunden haben, über die folgenden Artikel übereingekommen sind:
Art. 1.
Die Schiffe Preußens oder eines der übrigen Staaten des deutschen Zoll- und Han-
velsvereins, welche mit Ballast oder mit Ladung in die Häfen des Königreichs Sardinien
eingehen oder von dort ausgehen werden, und umgekehrt, die Sardinischen Schiffe, welche
mit Ballast oder mit Ladung in die Häfen des Königreichs Preußen oder in einen der
Häfen der anderen Staaten des gedachten Vereins eingehen oder von dort ausgehen wer-
den, sollen vort, welches auch der Ort ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung sey, bei ihrem
Eingange, während ihres Aufenthaltes und bei ihrem Ausgange hinsichtlich der Hafen-,
Tonnen-, Leuchtthurms-, Lootsen-, Baken-, Anker-, Bollwerks-, Quarantaine-Abfertigungs-
Gelver und überhaupt hinsichtlich aller das Schiff betreffender Zölle und Abgaben, welcher
Art oder Benennung es sey, mögen diese Zölle im Namen oder zum Vortheil der Regie-
rung, oder mögen sie im Namen oder zum Vortheil öffentlicher Beamten, Ortsverwaltun-
gen oder Anstalten irgend einer Art erhoben werden, auf demselben Fuße behandelt werden, wie
die Nationalschiffe, welche von demselben Orte kommen oder nach verselben Bestimmung abgehen.
Art. 2. «
Alle Erzeugnisse und andere Gegenstände des Handels, deren Einfuhr oder Ausfuhr
gesetzlich in die Staaten der hohen vertragenden Theile auf Nationalschiffen wird statt finden
können, sollen auch auf Schiffen des anderen Staates vorthin eingeführt oder von dort aus-
geführt werden können.