Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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des Großherzoglich Sächsischen Haus-Ordens vom weißen Falken, Ritter des 
Kaiserlich Russischen St. Alerander-Newsky-Ordens, des St. Annen-Ordens 
erster Classe, des St. Stanislaus-Ordens zweiter Classe und des St. Wladimir= 
Ordens vierter Classe, Großkreuz des Königlich Portugiesischen Ordens der Em- 
pfängniß Unserer Lieben Frau von Villa-Viçosa, Großkreuz des Civil-Verdienst- 
ordens vom Niederländischen Lawen, und des Königlich Belgischen Leopolv-Or- 
dens, Inhaber des großen Ordens des Nischani-Istihar; und 
Seine Majestät der König von Sardinien den Grafen Carl Rossi, Commandeur 
Allerhöchst-Ihres geistlichen und militärischen St. Moritz= und St. Lazarus- 
Ordens, Oberst der Cavallerie in Allerböchst = Ihrem Heere, Allerhöchst= Ihren 
außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät 
dem Könige von Preußen, 
welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und dieselben in guter und gehöriger 
Form gefunden haben, über die folgenden Artikel übereingekommen sind: 
Art. 1. 
Die Schiffe Preußens oder eines der übrigen Staaten des deutschen Zoll- und Han- 
velsvereins, welche mit Ballast oder mit Ladung in die Häfen des Königreichs Sardinien 
eingehen oder von dort ausgehen werden, und umgekehrt, die Sardinischen Schiffe, welche 
mit Ballast oder mit Ladung in die Häfen des Königreichs Preußen oder in einen der 
Häfen der anderen Staaten des gedachten Vereins eingehen oder von dort ausgehen wer- 
den, sollen vort, welches auch der Ort ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung sey, bei ihrem 
Eingange, während ihres Aufenthaltes und bei ihrem Ausgange hinsichtlich der Hafen-, 
Tonnen-, Leuchtthurms-, Lootsen-, Baken-, Anker-, Bollwerks-, Quarantaine-Abfertigungs- 
Gelver und überhaupt hinsichtlich aller das Schiff betreffender Zölle und Abgaben, welcher 
Art oder Benennung es sey, mögen diese Zölle im Namen oder zum Vortheil der Regie- 
rung, oder mögen sie im Namen oder zum Vortheil öffentlicher Beamten, Ortsverwaltun- 
gen oder Anstalten irgend einer Art erhoben werden, auf demselben Fuße behandelt werden, wie 
die Nationalschiffe, welche von demselben Orte kommen oder nach verselben Bestimmung abgehen. 
Art. 2. « 
Alle Erzeugnisse und andere Gegenstände des Handels, deren Einfuhr oder Ausfuhr 
gesetzlich in die Staaten der hohen vertragenden Theile auf Nationalschiffen wird statt finden 
können, sollen auch auf Schiffen des anderen Staates vorthin eingeführt oder von dort aus- 
geführt werden können.
	        
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