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Die Hinleihung auf verzinsliche Kapitalien ist nur so lange gestattet, bis sich Gelegen-
beit zur Erwerbung eines solchen nutzbaren Grundeigenthums zeigt.
K. 47.
" Einwilligung des Familienrathe.
Die im 8. 45, Jro. 2 und 3 bezeichneten Veräußerungen können stattfinden, wenn
der Familienratb für vieselben sich ausspricht.
Jedenfalls muß aber jedes der beiden Stammesbäupter seine Einwilligung biezu
ertheilen. "
Findet entweder ein Condominus oder der Rentbeamte oder der Forstbeamte eine solche
Veräußerung angemessen, und hiefür Gelegenheit, so ist dem Familienrathe unter Darle-
gung der Gründe, bievon sogleich Anzeige zu machen, und einr bestimmte Erklärung bier-
über einzuholen.
Im K. 32 der Königlichen Deklaration über Unsere saatsrechtlichen Verhälmisse vom
17. August 1832 ist bereits bestimmt, daß Wir die Ablssbarkeit der grundherrlichen Rechte
und Gefälle, und der Erb und Fall-Lehen, so wie die Verwandlung der ungemessenen
Frohnen in gemessene eintreten lassen wollen.
Wenn die Fideicommiß-Besitzer (Stammeshäupter) diese Feuralrechte nicht unter der
gesetzlichen Entschädigungs-Summe veräußern, so bedürfen sie biezu keiner Einwilligung.
Ganz dasselbe, was oben hinsichtlich der Veräußerungen gesagt ist, gilt analog auch
binsichtlich der Acquisitionen für den Grunystock.
8. 48.
Vermehrung und Verbesserung des Fideicommisses.
So wie Wir Uns vorbehalten, durch neue Erwerbungen liegenden Eigenthums das
Fideicommiß zu vergrößern, so machen Wir es Unseren Erben und Nachfolgern im
Fideicommisse zur Pflicht, ein Gleiches zu thun.
Wir verordnen auch, daß jede vom Tage der Ausfertigung gegenwärtiger Urkunde an,
von den jeweiligen Condominatsherren gemeinschaftlich für das Condominat gemachte neue
Erwerbung liegenden Eigenthums, Falls in Beziehung auf dieselbe keine andere ausdrück-
liche Verfügung getroffen würde, von Rechtswegen dem Fideicommisse zugewachsen und ein-
verleibt seyn soll.
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