Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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In  der  Haupt-  und  Residenzstadt  München  besteht  eine
eigene  k.  Polizeidirektion,  welcher  auch  die  Handhabung  der
Medizinalpolizei  zukommt,  während  der  dortige  Magistrat  blos
für  die  einschlägigen  Verwaltungsgegenstände  zu  sorgen  hat.

Den  der  landgerichtlichen  Wirksamkeit  untergeordneten
Magistraten,  obwohl  ihnen  sonst  die  Polizeiverwaltung  für  ihren
Bereich  —  die  Lokalpolizei  —  zusteht,  ist  gemäß  8.  68  des
revidirten  Gemeinde-Ediktes,  dann  §.  90  lit.  K.  der  VI.  Beilage
zur  Verfassungsurkunde  (Edikt  über  die  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit)
  unbeschadet  augenblicklicher  Vorkehrungen  in  dringenden
Fällen,  die  Handhabung  der  Medizinalpolizei  entzogen,  wornach
also  ihre  Befugnisse  zunächst  nur  augenblickliche  Vorkehrungen  in
dringenden  Fällen  nebst  fortwährender  Beaussichtigung  betreffen,
vorbehaltlich  ihrer  Rechte  und  Pflichten  als  Niederkuratel  der
einschlägigen  Anstalten,  als  Kranken-,  Pfründe=  und  Armenhäuser
  u.  s.  w.

Anlangend  die  Landgemeinden,  so  hat  sich  deren  Thätigkeit
in  medizinalpolizeilicher  Beziehung  zunächst  nur  auf  die  in  dem
§.  41  und  die  §§.  52—58  der  k.  allerhöchsten  Verordnung  vom
24.  September  1808  Instruktion  für  die  Gemeindevorsteher  betr.,
dann  in  den  §§.  111  und  113  des  revidirten  Gemeinde-Edikts,
so  wie  in  den  §§.  29—42,  49—52,  58—61,  121—126  der
Instruktion  für  Gemeindevorsteher  des  Unterdonaukreises  vom
Jahre  1836  näher  bezeichneten  Gegenstände  und  Vorkommnisse,
die  eine  Nachsicht,  Anzeige  oder  provisorische  Verfügung  wegen
Dringlichkeit  erfordern,  zu  beschränken.

Der  medizinalpolizeiliche  Wirkungskreis  der  Distriktspolizeibehörden
  ergibt  sich  theils  von  selbst  aus  ihrem  Berufe  als
Unterbehörden  für  alle  Zweige  der  Administration  und  Polizei,  so
wie  als  Curatel  über  die  angehörigen  Gemeinden,  theils  aus  der
Instruktion  für  die  Polizei-Direktionen  vom  24.  September  1808
und  der  K.  allerhöchsten  Verordnung,  vom  15.  September  1818
das  Verhältniß  zwischen  der  Polizei-Direktion  und  dem  Magistrate
der  Haupt=  und  Residenzstadt  München  betr.,  theils  aus  einzelnen
bereits  angeführten  oder  noch  anzuführenden  Verordnungen,
und  umfaßt  im  Allgemeinen  die  Aufsicht  auf  das  gesammte
Medizinalpersonal,  die  praktischen  Aerzte,  Landärzte,  Chirurgen,
Magister  der  Chirurgie,  chirurgischen  Bader,  einfachen  Bader,
Zahnärzte,  Hebammen,  Apotheker,  Leichenschauer,  Thierärzte,
Viehschneider,  Beschlagschmiede  und  Wasenmeister,  dann  die