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In der Haupt- und Residenzstadt München besteht eine
eigene k. Polizeidirektion, welcher auch die Handhabung der
Medizinalpolizei zukommt, während der dortige Magistrat blos
für die einschlägigen Verwaltungsgegenstände zu sorgen hat.
Den der landgerichtlichen Wirksamkeit untergeordneten
Magistraten, obwohl ihnen sonst die Polizeiverwaltung für ihren
Bereich — die Lokalpolizei — zusteht, ist gemäß 8. 68 des
revidirten Gemeinde-Ediktes, dann §. 90 lit. K. der VI. Beilage
zur Verfassungsurkunde (Edikt über die gutsherrliche Gerichtsbarkeit)
unbeschadet augenblicklicher Vorkehrungen in dringenden
Fällen, die Handhabung der Medizinalpolizei entzogen, wornach
also ihre Befugnisse zunächst nur augenblickliche Vorkehrungen in
dringenden Fällen nebst fortwährender Beaussichtigung betreffen,
vorbehaltlich ihrer Rechte und Pflichten als Niederkuratel der
einschlägigen Anstalten, als Kranken-, Pfründe= und Armenhäuser
u. s. w.
Anlangend die Landgemeinden, so hat sich deren Thätigkeit
in medizinalpolizeilicher Beziehung zunächst nur auf die in dem
§. 41 und die §§. 52—58 der k. allerhöchsten Verordnung vom
24. September 1808 Instruktion für die Gemeindevorsteher betr.,
dann in den §§. 111 und 113 des revidirten Gemeinde-Edikts,
so wie in den §§. 29—42, 49—52, 58—61, 121—126 der
Instruktion für Gemeindevorsteher des Unterdonaukreises vom
Jahre 1836 näher bezeichneten Gegenstände und Vorkommnisse,
die eine Nachsicht, Anzeige oder provisorische Verfügung wegen
Dringlichkeit erfordern, zu beschränken.
Der medizinalpolizeiliche Wirkungskreis der Distriktspolizeibehörden
ergibt sich theils von selbst aus ihrem Berufe als
Unterbehörden für alle Zweige der Administration und Polizei, so
wie als Curatel über die angehörigen Gemeinden, theils aus der
Instruktion für die Polizei-Direktionen vom 24. September 1808
und der K. allerhöchsten Verordnung, vom 15. September 1818
das Verhältniß zwischen der Polizei-Direktion und dem Magistrate
der Haupt= und Residenzstadt München betr., theils aus einzelnen
bereits angeführten oder noch anzuführenden Verordnungen,
und umfaßt im Allgemeinen die Aufsicht auf das gesammte
Medizinalpersonal, die praktischen Aerzte, Landärzte, Chirurgen,
Magister der Chirurgie, chirurgischen Bader, einfachen Bader,
Zahnärzte, Hebammen, Apotheker, Leichenschauer, Thierärzte,
Viehschneider, Beschlagschmiede und Wasenmeister, dann die